Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Freie Hansestadt Bremen. 
Di sehr demokratische Verfassung des Bremischen Staates vom 
21. März 1849 wurde durch Bundesbeschluß vom 6. März 1852 
aufgehoben und in einem dem Senat günstigeren Sinne durch die geltende 
Verfassung vom 21. Februar 1854 ersetzt, die inzwischen unter dem 
17. November 1875 und danach unter dem 1. Januar 1894 neu ver- 
kündet worden ist. Ihr sind beigegeben die sich auf dieselbe beziehenden 
Gesetze, betreffend: 1. den Senat; 2. die Bürgerschaft samt Wahlordnung 
für dieselbe; 3. die Deputationen; 4. die Erledigung von Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft; 5. die Handels- 
kammern; 6. die Gewerbekammer und 7. die Kammer für Landwirt- 
schaft. Von diesen Gesetzen interessieren hier das erste, zweite und 
bierte. 
Der Senatt besteht (Verf. §s§ 21—37) aus 18 Mitgliedern, von 
denen 10 dem Stande der Rechtsgelehrten angehören und 5 Kaufleute 
sein müssen; die restlichen 3 dürfen nicht dem Stande der Rechtsgelehrten 
angehören. Die Wählbarkeit zum Senat beginnt mit dem 30. Lebensjahr; 
Verwandte und bereits Verschwägerte von Senatoren sind jedoch von 
der Wahl ausgeschlossen (Verf. § 23). Die Wahl gilt auf Lebenzzeit, 
eine Annahmepflicht besteht nicht (eod. §& 24). Honorare werden nach 
Maßgabe der Verfassung (5 24) gewährt. Das Wahlverfahren ist durch 
die erste Anlage zur Verfassung geregelt; dazu Abänderungen vom 
9. November 1898 (Ges. Bl. 116), 31. Dezember 1899 (eod. 475), 20. Febr. 
1906 (eod. 7) und 19. Mai 1912 (eod. 147). 
Die Bürgerschaft (Verf. 3§ 38—355) besteht aus 150 Vertretern 
der Staatsbürger, von denen 
82 aus bestimmten Organisationen (Universitätsgebildeten: 14; 
Kaufmannskonvent: 40; Gewerbekonvent: 20; Wahlberechtigte 
zur Landwirtschaftskammer: 8) und 
68 von den übrigen Wahlberechtigten gewählt werden. 
Das Wahlverfahren ist das geheime direkte (Wahlordnung Nr. 9) 
lrecht und Wählbarkeit beginnen mit dem 25. Lebensjahr (Bürger- 
13• 
Wah
	        
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