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z 21. Ist bei einem Mitgliede eine geistige oder körperliche Schwäche
eingetreten, welche die fernere gehörige Amtsführung nicht mehr zuläßt,
sindet eine Versetzung in den Ruhestand nach folgenden Bestimmungen
tatt:
8 22. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, falls von dem Be-
teiligten selbst darauf angetragen wird, durch Beschluß des Senats.
5 23. Ist nicht von dem Beteiligten selbst darum nachgesucht worden,
so kann die Versetzung in den Ruhestand, wenn obige Voraussetzung
(5 21) vorhanden ist, nur erfolgen in Gemähheit eines Beschlusses von
Senat und Bürgerschaft.
Der Senat ist bei eingetretener Untüchtigkeit eines Mitgliedes zur
ferneren gehörigen Amtsführung einen solchen Beschluß von Amtswegen
zu beantragen verpflichtet.
Zweite Abteilung.
Bestimmungen über die Honorare und Ruhegehalte der Mitglieder
des Senats, sowie über die Gehalte der Senatssekretäre.
I. Honorare.
§ 241). Das jährliche Honorar der nicht dem Kaufmannsstande an-
gehörenden Mitglieder des Senats, sofern sie auf anderweitige Berufs-
geschäfte verzichten oder nach verfassungsmäßiger oder gesetzmäßiger
Bestimmung verzichten müssen, beträgt achtzehntausend Mark, das der
übrigen Mitglieder zwölftausend Mark.
* 25½). Jeder der beiden Bürgermeister erhält für die Zeit, während
welcher er diesem Amte vorsteht, zu seinem Honorar eine jährliche Zulage
von fünftausend Mark.
Wenn der Eintritt in dieses Amt nicht mit dem Anfange, sondern im
Laufe des Monats erfolgt, so beginnt der Genuß der Zulage mit dem
Anfange des nächsten Monats.
Der Genuß derselben hört auf mit dem letzten Tage des Monats, in
welchem die Amtsführung endigt.
§* 26. Außer der vorstehenden Amtseinnahme genießen die Mit-
glieder des Senats für die Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte keinerlei
Nebeneinnahmen, abgesehen von den etwa bei Versiegelung von Testa-
menten vorkommenden Honoraren.
II. Ruhegehalte.
## 27. Ein in Ruhestand versetztes Mitglied des Senats (5# 21, 22
und 23) hat einen Anspruch auf lebenslängliches Ruhegehalt. Dieses
beträgt, wenn der Austritt aus dem Senat innerhalb der ersten zwanzig
Jahre der Amtsführung erfolgt, die Hälfte, nach zwanzigjähriger Amts-
1) 8 24 (statt 12 000, 15 000 Mark) abgeändert durch Gesetz vom 31. Dezember 1899
(Ges.-Bl. 475); neu gefaßt (statt 15 000 resp. 9000, 18 000 resp. 12 000 Mark) durch Gesetz
vom 19. Mai 1912 (Ges.-Bl. 147).
) 8 25 Abs. 1 neugefaßt (statt 3000 resp. 2000 Mark) durch Gesetz vom 19. Mai 1912
(Ges. Bl. 147).