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8 35. Die Uebertragung sonstiger Amtsgeschäfte an einzelne Mit-
glieder geschieht vom Präsidenten, und zwar in erheblichen Fällen von
ihm und dem andern Bürgermeister gemeinschaftlich.
§+ 36 10. Aufgehoben.
Vierte Abteilung.
Bestimmungen über die zur Verfügung des Senats stehende Summe.
5 375). Die zufolge des § 57 p. der Verfassung zur Verfügung des
Senats stehende Summe beträgt jährlich vierzigtausend Mark.
§5l 38. Dieselbe kann nicht zu Gehaltsverbesserungen oder fort-
laufenden Gratifikationen von Beamten verwandt werden.
39. Der Senat giebt am Schluß jedes Jahres der Finanzdeputation
eine Ubersicht der gemachten Verwendungen.
40. Was von dieser Summe im Laufe des Rechnungsjahres nicht
verwandt ist, verbleibt der Generalkasse.
2. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend?.
Erste Abteilung.
Bestimmungen über die Wahl in die Bürgerschaft und über den Aus-
tritt aus derselben.
§5 171). Wähler und wählbar sind alle nicht dem Senat angehörenden
bremischen Staatsbürger nach Ablauf von zwei Jahren seit Ableistung
des Staatsbürgereides, sofern sie
1) im vollen Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden,
2) nach vollendetem einundzwanzigsten Lebensjahre mindestens
drei Jahre lang bremische Staatsangehörige sind und
3) das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
§5l#2. Von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind ausgenommen:
a. die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Ausübung
des Wahlrechts oder zur Vertretung nicht im Stande sind;
b. die unter gerichtlicher Kuratel stehen;
. die sich in einem Konkursverfahren befinden oder innerhalb
der letzten drei Jahre befunden haben, sofern nicht in diesem
Falle die Befriedigung ihrer Gläubiger zum Vollen erfolgt ist;
. diejenigen, welche, ohne daß ein Konkursverfahren eröffnet
worden, innerhalb der letzten drei Jahre ihre Zahlungen ein-
gestellt haben, sofern nicht die Befriedigung ihrer Gläubiger
zum Vollen erfolgt ist;
diejenigen, denen innerhalb der letzten drei Jahre, weil eine
S
i
1) Siehe Anm. zu 3 30.
*) 337 neu gefaßt (statt 30 000 Mark) durch Gesetz vom 20. Februar 1906 (Ges.Bl. 7).
2) Anlage II zur Verfassung Bremens; Bekanntmachung vom 1. Januar 1894 im
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (1894) 24—32.
) & I neu gefaßt durch Gesetz vom 26. Februar 1904 (Ges.Bl. 74).