Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 203 
gegen sie vollstreckte Pfändung nicht zu einer vollständigen 
Befriedigung des Gläubigers geführt hat, oder weil glaubhaft 
gemacht wurde, daß der Gläubiger durch Pfändung seine Be- 
friedigung nicht vollständig erlangen könne, die Ableistung 
eines Offenbarungseides auferlegt ist, sofern sie nicht dem 
betreffenden Gläubiger zum Vollen gerecht geworden sind; 
. die für das letztvergangene Rechnungsjahr die regelmäßig 
wiederkehrenden Staats= oder Gemeindeabgaben wegen Un- 
vermögens nicht bezahlt haben; 
die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln be- 
ziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre be- 
zogen haben; · 
die durch Beschluß der Bürgerschaft ihres Rechts als Vertreter 
für verlustig erklärt sind, für die diesem Beschlusse zunächst 
folgenden drei Jahre. 
5 3. Zur Anfertigung der Wählerlisten, sowie zur Veranstaltung 
und Leitung der Wahl besteht eine Deputation. 
4r3. Die Wähler zerfallen in folgende acht Klassen: 
Die erste Klasse besteht aus denjenigen in der Stadt Bremen wohnen- 
den Staatsbürgern, welche auf einer Universität gelehrte Bildung er- 
worben haben; von ihnen werden gewählt.. ... 14 Vertreter. 
Die zweite Klasse besteht aus sämtlichen Teilnehmern 
des Kaufmannskonvents, von welchen gewählt werden 40 (" 
Die dritte Klasse besteht aus sämtlichen Teilnehmern 
des Gewerbekonvents, von welchen gewählt werden 20 „ 
Die vierte Klasse besteht aus den weder zu einer der 
vorstehenden Klassen, noch zur siebenten Klasse gehörenden, 
in der Stadt Bremen wohnenden Staatsbürgern, von 
welchen gewählt werdenn ... . . . .. 52 „ 
Die fünfte Klasse besteht aus den in der Stadt Vege- 
sack wohnenden Staatsbürgern, von welchen gewählt 
werenn . . . . .. . . . . . . . . .. . 4 „ 
Die sechste Klasse besteht aus den in der Stadt Bremer- 
haven wohnenden Staatsbürgern, von welchen gewählt 
werden . IX. 8 " 
bon Die siebente Klasse besteht aus denjenigen Staats- 
Uurgern, welche wahlberechtigt für die Kammer für Land- 
wirtschaft sind; von ihnen werden gewählt.... 8 „ 
tê Die achte Klasse besteht aus den zu keiner der vor- 
ehenden Klassen gehörenden, im Landgebiete wohnenden 
Qatsbürgern, von welchen gewählt werden 4 » 
150 Vertreter. 
Die Wahlen zu den Klassen vier bis acht geschehen bezirksweise der- 
gestalt, daß bei den regelmäßigen Ergänzungen (5§ 6) jeder Bezirk je einen 
— 
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(ärurh 2 iett e, 2a und 4 Vertrb bt durch Gesetz vom 10. Noo 
1899 (es-Sl. Alhr Abse 5. 8 und V sftatt 45 keler, nen geso —- 
.. ., ,undsttreter)ncuefatdurGee 
vom 12. Dezember 1901 (Ges.Bl. 312). e gefaßt durch Gesetz
	        
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