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Vertreter wählt. Die Einteilung der Bezirke geschieht durch die Wahl-
deputation unter Vorbehalt der Bestätigung durch den Senat, und zwar
jedesmal vor der regelmäßigen Ergänzung der Bürgerschaft. Für die
außerordentlichen Ergänzungswahlen (5 10) ist die bei der letzten regel-
mäßigen Wahl vorgenommene Einteilung maßgebend. Wenn regel-
mäßige und außerordentliche Ergänzungen zusammentreffen, finden in
den betreffenden Bezirken Wahlen von je zwei Vertretern in einer Wahl-
handlung statt.
5 5. Niemand darf das ihm etwa in mehreren Wahlabteilungen
zustehende Wahlrecht in mehr als einer derselben ausüben.
8 Alle drei Jahre scheiden fünf und siebenzig Mitglieder aus und
erfolgt die Ergänzung durch Neuwahl von fünf und siebenzig Mitgliedern.
§ 7. Gegen die Zeit des Austritts werden die erforderlichen Er-
gänzungswahlen vorgenommen, und zwar für die Dauer von sechs Jahren.
8. Der zu wählende Vertreter braucht nicht in der Gemeinde oder
dem Bezirke zu wohnen und nicht Mitglied der Wahlabteilung zu sein,
wozu die Wähler gehören.
§ 9. Für die Wahlen zur Bürgerschaft sind die Vorschriften der
diesem Gesetze beigefügten Wahlordnung (s. den Anhang) maßgebend,
vorbehältlich etwaiger auf dem Wege der Gesetzgebung zu vereinbarender
Abänderungen derselben.
#§ 10. Wenn ein Gewählter nicht in die Bürgerschaft eintritt oder
vor Ablauf seines Mandats ausscheidet, so findet binnen sechs Monaten
nach Eintritt der Lücke eine Ergänzungswahl statt. Der alsdann Ge-
wählte tritt hinsichtlich der Dauer des Mandats an die Stelle des Aus-
geschiedenen.
6 11. Die Deputation hat nach jeder Wahl das Ergebnis derselben
dem Präsidenten des Senats zur Anzeige zu bringen, welcher es sodann
dem Bürgeramte mitteilt.
Nach Eingang der Mitteilung bei dem Bürgeramt ist der Gewählte
zur Teilmahme an den Versammlungen berechtigt. Die Deputation hat
dem Gewählten unter Hinweis auf die vorstehende Bestimmung Anzeige
von der Wahl zu machen.
Die Namen der gewählten Vertreter werden vom Senat öffentlich
bekannt gemacht.
5 12. Die Feststellung des Wahlergebnisses durch die Deputation
und die Gültigkeit einer Wahl können nur schriftlich und nur innerhalb
einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses
bei der Bürgerschaft angefochten werden. Die Bürgerschaft entscheidet
darüber nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung. Bis zur Entscheidung
besteht die angefochtene Wahl als gültig.
5 13. Der Austritt aus der Bürgerschaft steht zwar jedem Mit-
gliede frei; jedoch bedarf es dazu vorab einer schriftlichen Anzeige an das
Bürgeramt. «
z 14. Derjenige, bei welchem ein Verhältnis eintritt, das seiner
Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, hört auf Vertreter zu sein.
* 15. Das Recht zur Teilnahme an der Bürgerschaft kann demjenigen
entzogen werden, welcher sich beharrlich weigert, den ihm als Mitglied