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8 18. Abgesehen von den die Verpflichtung des Bürgeramts im
Allgemeinen bezeichnenden Vorschriften der Verfassung, bleiben die
Obliegenheiten desselben in Bezug auf die Geschäftsführung näherer
Bestimmung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft vorbehalten.
Dritte Abteilung.
Kommissarische Vertretung des Senats.
8 19. Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürgerschaft
Kommissare aus seiner Mitte abordnen, auch denselben andere Personen,
mit Ausschluß jedoch von Mitgliedern der Bürgerschaft, beiordnen.
Die von ihm abzuordnenden Kommissare sind dem Präsidium der
Bürgerschaft vorher namhaft zu machen.
8 Wenn die Bürgerschaft durch ihr Präsidium dem Senate
anzeigt, daß sie bei der Verhandlung über einen bestimmten Gegenstand
eine kommissarische Vertretung des Senats wünsche, so hat der Senat
vor Ablauf von acht Tagen nach dem Eingange der Anzeige dem ent-
sprechend das Erforderliche zu veranlassen und von dem Geschehenen das
Präsidium der Bürgerschaft zu benachrichtigen.
21. Nachdem die Verhandlung über den Gegenstand ihrer kom-
missarischen Vertretung eröffnet worden ist und bis zum Schluß der
Debatte über denselben erhalten die Senatskommissare und deren Bei-
geordnete auf Verlangen der ersteren jederzeit das Wort.
22. Die Senatskommissare und die ihnen etwa beigeordneten
Personen können an den Verhandlungen der Ausschüsse der Bürgerschaft,
an welche die Gegenstände ihrer kommissarischen Vertretung etwa ver-
wiesen worden sind, Teil nehmen.
23. Die Senatskommissare werden von dem Präsidium der
Bürgerschaft, in den Fällen des § 22 vom Vorsitzer des Ausschusses, zeitig
von dem Tage und, soweit thunlich, von der Stunde der Verhandlung
benachrichtigt.
24. Wenn der Senat eine vertrauliche kommissarische Besprechung
mit dem Bürgeramt oder einem Ausschusse desselben für rätlich erachtet,
so ist das Bürgeramt ermächtigt, einem solchen Antrage zu entsprechen.
Jedes Mitglied des Bürgeramts ist alsdann auf seinen Staatsbürgereid
zur Geheimhaltung des Gegenstandes, bei welchem der Senat dieselbe
für erforderlich erklärt hat, verpflichtet.
Ebenso kann das Bürgeramt bei dem Senate eine vertrauliche Be-
ratung beantragen.
Anhang zu 89 des Gesetzes, die Bürgerschaft betreffend.
Wahlordnung.
cch * die Wahlen zur Bürgerschaft gelten die nachstehenden Vor-
riften.
1) Die Wahltermine für die einzelnen Wahlabteilungen werden
von der Deputation für die Vertreterwahlen bestimmt und
spätestens vierzehn Tage vor jedem Termine bekannt gemacht.