Wahlgesetze. 207
2) Die Deputation fertigt für jede Wahlabteilung eine Wähler-
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liste an, die Liste wird spätestens vierzehn Tage vor dem Wahl-
termin öffentlich ausgelegt und gleichzeitig, daß dieses geschehen
sei, sowie der Termin, bis zu welchem Beschwerden angebracht
werden können, von der Deputation bekannt gemacht.
Beschwerden über Unrichtigkeit der Liste sind spätestens eine
Woche vor dem Wahltermin, bei Vermeidung des Ausschlusses,
dem Vorsitzer der Deputation schriftlich einzureichen.
Ülber die gehörig angebrachten Beschwerden entscheidet die
Deputation.
Geht die Entscheidung dahin, daß ein in der Liste auf-
geführter Name nicht zu streichen, oder daß ein nicht aufgeführter
Name in die Liste aufzunehmen sei, so hat es dabei für die bevor-
stehende Wahlhandlung endgültig sein Bewenden.
Ueber einen Antrag auf Streichung ist der Betroffene vor
der Entscheidung zum Gehör zuzulassen.
Entscheidungen, durch die eine Streichung verfügt oder
die nachträgliche Aufnahme in die Liste abgelehnt wird, sind
dem, dessen Name gestrichen worden ist, oder dem Beschwerde-
führer, mit den Gründen versehen, sofort schriftlich zuzustellen.
Demselben steht gegen die Entscheidung der Rechtsweg offen;
jedoch behält es bei der Verfügung der Deputation bis zum
rechtskräftigen Richterspruch sein Bewenden.
Spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne der regelmäßigen
Ergänzungswahlen ist das Verzeichnis der Vertreter mit An-
gabe derjenigen, welche für dasmal in Gemäßheit des Gesetzes
abgehen, zur öffentlichen Kunde zu bringen.
Die Wahlhandlung und die Ermittelung des Wahlergebnisses
finden öffentlich statt, und zwar für die erste, zweite und dritte
Wahlklasse in der Stadt Bremen, für die übrigen Wahlklassen
innerhalb des betreffenden Wahlbezirks. Die Wahlen innerhalb
eines Bezirks dürfen in mehreren Wahllokalen stattfinden. In
der Stadt Bremen kann für je drei unmittelbar benachbarte
Bezirke, in Vegesack und Bremerhaven für alle Bezirke dasselbe
Wahllokal benutzt werden.
Die Leitung der Wahl mit Einschluß der Ermittelung des Er-
gebnisses liegt dem Wahlvorstande ob. Der Wahlvorstand besteht
aus einem Mitgliede der Deputation, welches den Vorsitz führt,
und vier Beisitzern. Für die im Landgebiete abzuhaltenden
Wahlen kann die Deputation den Vorsitz dem Gemeindevor-=
steher oder einem Beigeordneten der Landgemeinde, in welcher
das Wahllokal belegen ist, übertragen.
Die Deputation ernennt für jeden Wahltermin, einschließ-
lich der etwa erforderlichen engeren Wahl oder Nachwahl,
und für jede Wahlabteilung die Beisitzer aus den Wahlberech-
tigten der betreffenden Abteilung. Die Ernannten sind zur
Annahme des Amts und auf ihren Staatsbürgereid zur ge-
wissenhaften Wahrnehmung desselben verpflichtet.