Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 209 
d. welche mehr Namen enthalten als Vertreter zu wählen 
ind; 
im Falle zwei oder mehr Vertreter zu wählen sind, sind 
die Stimmzettel ungültig, welche weniger als die erforder- 
liche Zahl Namen oder denselben Namen mehrmals 
enthalten oder denen einer der unter a bis d bezeichneten 
Mängel auch nur bezüglich eines darauf eingetragenen 
Namens anhaftet. 
11) Nach Ablauf der für den Wahltermin bestimmten Stunden 
(ogl. 8.) schließt der Vorsitzer die Abstimmung. Nachdem dies 
geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen 
werden. 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen 
und uneröffnet gezählt, und sodann ihre Zahl mit der Zahl 
der Stimmabgeber verglichen. Ergiebt sich dabei eine Ver- 
schiedenheit, so ist solches neben dem etwa zur Aufklärung 
Dienlichen im Protokoll zu bemerken. 
Der Vorsitzer öffnet und verliest die Stimmzettel, welche 
sodann einer der Beisitzer in Verwahrung nimmt, während 
der Protokollführer den Namen jedes Kandidaten und jede 
demselben zugefallene Stimme, laut zählend, einträgt. Einer 
der Beisitzer führt eine Gegenliste. 
Über GEültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels 
entscheidet der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit und, 
wenn die Stimmen gleich geteilt sind, der Vorsitzer. Die Ent- 
scheidungen sind mit kurzer Angabe der Gründe, unter Bei- 
heftung der mit fortlaufenden Nummern zu versehenden be- 
treffenden Stimmzettel in das Protokoll einzutragen. Die 
übrigen Stimmzettel werden eingesiegelt. 
Das Protokoll und die Gegenliste werden vom Wahl- 
vorstande unterzeichnet und mit den eingesiegelten Stimm- 
zetteln der Deputation zugestellt, welche auf Grund dieser 
Urkunden, erforderlichenfalls nach vorgängiger Berichtigung 
der Entscheidungen des Wahlvorstandes, das Ergebnis der 
Wahl feststellt. 
12) Bei der Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. 
"*J 
Ist die Dauer des Mandats der zu Wählenden eine ver- 
schiedene, so gelten diejenigen Gewählten, welche die meisten 
Stimmen haben, als für die längere Mandatsdauer gewählt. 
Wenn bei einer Wahl eine absolute Mehrheit sich nicht 
ergiebt, so wird in einem neuen, spätestens binnen vier Wochen 
abzuhaltenden Wahltermin nochmals abgestimmt, und zwar, 
wenn nur ein Vertreter zu wählen ist, über die zwei Kandidaten, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben; wenn mehr als 
ein Vertreter zu wählen ist, über zweimal so viel Kandidaten 
v. Nauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.