Wahlgesetze. 209
d. welche mehr Namen enthalten als Vertreter zu wählen
ind;
im Falle zwei oder mehr Vertreter zu wählen sind, sind
die Stimmzettel ungültig, welche weniger als die erforder-
liche Zahl Namen oder denselben Namen mehrmals
enthalten oder denen einer der unter a bis d bezeichneten
Mängel auch nur bezüglich eines darauf eingetragenen
Namens anhaftet.
11) Nach Ablauf der für den Wahltermin bestimmten Stunden
(ogl. 8.) schließt der Vorsitzer die Abstimmung. Nachdem dies
geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen
werden.
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen
und uneröffnet gezählt, und sodann ihre Zahl mit der Zahl
der Stimmabgeber verglichen. Ergiebt sich dabei eine Ver-
schiedenheit, so ist solches neben dem etwa zur Aufklärung
Dienlichen im Protokoll zu bemerken.
Der Vorsitzer öffnet und verliest die Stimmzettel, welche
sodann einer der Beisitzer in Verwahrung nimmt, während
der Protokollführer den Namen jedes Kandidaten und jede
demselben zugefallene Stimme, laut zählend, einträgt. Einer
der Beisitzer führt eine Gegenliste.
Über GEültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels
entscheidet der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit und,
wenn die Stimmen gleich geteilt sind, der Vorsitzer. Die Ent-
scheidungen sind mit kurzer Angabe der Gründe, unter Bei-
heftung der mit fortlaufenden Nummern zu versehenden be-
treffenden Stimmzettel in das Protokoll einzutragen. Die
übrigen Stimmzettel werden eingesiegelt.
Das Protokoll und die Gegenliste werden vom Wahl-
vorstande unterzeichnet und mit den eingesiegelten Stimm-
zetteln der Deputation zugestellt, welche auf Grund dieser
Urkunden, erforderlichenfalls nach vorgängiger Berichtigung
der Entscheidungen des Wahlvorstandes, das Ergebnis der
Wahl feststellt.
12) Bei der Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
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Ist die Dauer des Mandats der zu Wählenden eine ver-
schiedene, so gelten diejenigen Gewählten, welche die meisten
Stimmen haben, als für die längere Mandatsdauer gewählt.
Wenn bei einer Wahl eine absolute Mehrheit sich nicht
ergiebt, so wird in einem neuen, spätestens binnen vier Wochen
abzuhaltenden Wahltermin nochmals abgestimmt, und zwar,
wenn nur ein Vertreter zu wählen ist, über die zwei Kandidaten,
welche die meisten Stimmen erhalten haben; wenn mehr als
ein Vertreter zu wählen ist, über zweimal so viel Kandidaten
v. Nauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 14