Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

210 Bremen. 
als Vertreter zu wählen sind, mit Hinweglassung derjenigen, 
welche die wenigsten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen das Los. 
13) Der Termin für die engere Wahl ist eine Woche vorher, unter 
Benennung der in Betracht kommenden Kandidaten (vgl. 12), 
bekannt zu machen. 
Wenn inzwischen einer oder mehrere dieser Kandidaten 
in einer anderen Wahlabteilung gewählt worden sind, ohne daß 
eine Ablehnung der Wahl erfolgt ist, so findet an Stelle der 
engeren Wahl eine Nachwahl ohne Beschränkung auf bestimmte 
Kandidaten statt. 
14) Wenn der Gewählte die in einer anderen Wahlabteilung auf 
ihn gefallene Wahl annimmt oder wenn die Wahlhandlung 
für ungültig erklärt wird, so gelten für die alsdann anzuordnende 
Nachwahl die unter 12 und 13 vorgeschriebenen Termine vom 
Tage der betreffenden Erklärung angerechnet. 
  
3. Gesetz, die Erledigung von Meinungsverschiedenheit 
zwischen dem Senat und der Bürgerschaft betreffend). 
5 1. Ergiebt sich zwischen dem Senat und der Bürgerschaft eine 
Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Verfassung oder eines 
Gesetzes oder eines sonstigen gemeinschaftlichen Beschlusses, oder über die 
Frage, ob eine im Wege einer Polizeiverordnung erlassene Vorschrift 
der Gesetzgebung angehöre, so unterliegt die Streitfrage der Entscheidung 
des Hanseatischen Oberlandesgerichts. 
#5# 2. In diesem Falle wird zunächst eine Deputation aus vier Mit- 
gliedern des Senats und sechs Mitgliedern der Bürgerschaft niedergesetzt, 
welche über Vermittlungsvorschläge zu beraten und darüber zu be- 
richten hat. 
§D3. Wird durch die nach Abstattung dieses Berichtes von dem Senat 
und von der Bürgerschaft abermals anzustellende Beratung die Meinungs- 
verschiedenheit nicht erledigt, so werden von der Deputation zur Grund- 
lage für die Entscheidung alle dabei in Frage kommenden Verhandlungen 
zwischen dem Senate und der Bürgerschaft unter Beifügung eines Ver- 
zeichnisses zusammengelegt. 
Eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses wird von ihr dem Senate 
gleichwie der Bürgerschaft mitgeteilt. 
§5 4. Sollten alsdann der Senat und die Bürgerschaft die Hinzu- 
fügung sonstiger Urkunden oder auch eine Entwickelung der für die auf- 
gestellte Ansicht sprechenden Gründe für erforderlich halten, so muß 
deren Mitteilung an die Deputation innerhalb der nächsten vier Wochen 
nach Empfang des vorstehenden Verzeichnisses geschehen. 
#*l5. Nach Ablauf dieser vier Wochen hat die Deputation sämtliche 
1) Anlage IV zur Verfassung Bremens; Bekanntmachung vom 1. Januar 1894 im 
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (1894) 44—45.
	        
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