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als Vertreter zu wählen sind, mit Hinweglassung derjenigen,
welche die wenigsten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen das Los.
13) Der Termin für die engere Wahl ist eine Woche vorher, unter
Benennung der in Betracht kommenden Kandidaten (vgl. 12),
bekannt zu machen.
Wenn inzwischen einer oder mehrere dieser Kandidaten
in einer anderen Wahlabteilung gewählt worden sind, ohne daß
eine Ablehnung der Wahl erfolgt ist, so findet an Stelle der
engeren Wahl eine Nachwahl ohne Beschränkung auf bestimmte
Kandidaten statt.
14) Wenn der Gewählte die in einer anderen Wahlabteilung auf
ihn gefallene Wahl annimmt oder wenn die Wahlhandlung
für ungültig erklärt wird, so gelten für die alsdann anzuordnende
Nachwahl die unter 12 und 13 vorgeschriebenen Termine vom
Tage der betreffenden Erklärung angerechnet.
3. Gesetz, die Erledigung von Meinungsverschiedenheit
zwischen dem Senat und der Bürgerschaft betreffend).
5 1. Ergiebt sich zwischen dem Senat und der Bürgerschaft eine
Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Verfassung oder eines
Gesetzes oder eines sonstigen gemeinschaftlichen Beschlusses, oder über die
Frage, ob eine im Wege einer Polizeiverordnung erlassene Vorschrift
der Gesetzgebung angehöre, so unterliegt die Streitfrage der Entscheidung
des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
#5# 2. In diesem Falle wird zunächst eine Deputation aus vier Mit-
gliedern des Senats und sechs Mitgliedern der Bürgerschaft niedergesetzt,
welche über Vermittlungsvorschläge zu beraten und darüber zu be-
richten hat.
§D3. Wird durch die nach Abstattung dieses Berichtes von dem Senat
und von der Bürgerschaft abermals anzustellende Beratung die Meinungs-
verschiedenheit nicht erledigt, so werden von der Deputation zur Grund-
lage für die Entscheidung alle dabei in Frage kommenden Verhandlungen
zwischen dem Senate und der Bürgerschaft unter Beifügung eines Ver-
zeichnisses zusammengelegt.
Eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses wird von ihr dem Senate
gleichwie der Bürgerschaft mitgeteilt.
§5 4. Sollten alsdann der Senat und die Bürgerschaft die Hinzu-
fügung sonstiger Urkunden oder auch eine Entwickelung der für die auf-
gestellte Ansicht sprechenden Gründe für erforderlich halten, so muß
deren Mitteilung an die Deputation innerhalb der nächsten vier Wochen
nach Empfang des vorstehenden Verzeichnisses geschehen.
#*l5. Nach Ablauf dieser vier Wochen hat die Deputation sämtliche
1) Anlage IV zur Verfassung Bremens; Bekanntmachung vom 1. Januar 1894 im
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (1894) 44—45.