Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

212 Bremen. 
erforderlich. So lange sich diese nicht ergibt, ist die Wahlhandlung zu 
wiederholen und dabei jedesmal der Name desjenigen von dem Wahl- 
aufsatze zu streichen, welcher bei der vorhergehenden Abstimmung die 
wenigsten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. 
8 8. Im übrigen sind für die Wahlen der Mitglieder des Bürger- 
amts die für die Wahlen in die Deputationen geltenden Vorschriften 
(8§ 56. 57. 58. 59) in Anwendung zu bringen; indes wird der Wahlaufsatz 
erst in der Versammlung der Bürgerschaft selbst dadurch gebildet, daß 
der Präsident die Versammlung veranlaßt, geeignete Mitglieder in 
Vorschlag zu bringen. 
5 19. Geht in der Zwischenzeit ein Mitglied des Bürgeramts ab, 
so wird mit dessen Ersetzung in derselben Weise verfahren. 
§5 10. Bei der Wahl eines Archivars der Bürgerschaft wird auf 
dieselbe Weise verfahren wie bei der Wahl des Präsidenten. 
§* 11. Dem Senat wird das Ergebnis der Wahl zu seiner Kenntnis- 
nahme micgeteilt. 
3. Funktionen: 
A. Des Bürgeramts im allgemeinen. 
5 12. Das Bürgeramt hat die Verpflichtung, 
a) auf die Aufrechterhaltung der Verfassung, der Gesetze und 
Staatseinrichtungen fortwährend zu achten und, wenn es 
Mängel oder Beeinträchtigungen wahrnimmt, der Bürger- 
schaft deshalb zu berichten; 
b) alle Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft für diese 
entgegen zu nehmen und alle für den Senat bestimmten Mit- 
teilungen der Bürgerschaft an den Senat gelangen zu lassen; 
Jc) die Versammlungen der Bürgerschaft zu veranstalten und die 
Tagesordnung festzustellen; 
d) alle ihm nach Maßgabe der Geschäftsordnung rechtzeitig zu- 
kommenden Anträge auf die Tagesordnung zu stellen und 
später eingegangene Anträge, Berichte und sonstige Mit- 
teilungen in der Versammlung selbst anzuzeigen; 
e) dem Senat von der Veranstaltung einer Versammlung unter 
Mitteilung der Tagesordnung zeitig Anzeige zu machen; 
t) den regelmäßigen Besuch der Bürgerschaft zu überwachen; 
(s. die 35 20 und 21.) 
8) im Falle des § 74 die erforderliche Untersuchung zu führen 
und die Entscheidung mittels geheimer Abstimmung zu treffen; 
h) Wahlaufsätze in den vorgeschriebenen Fällen anzufertigen; 
i) bei Wahlen oder sonstigen geheimen Abstimmungen die Stimm- 
zettel zu verteilen und einzusammeln und deren Resultat zu 
ermitteln; 
k) die Bürgerschaftsverhandlungen zu redigieren, zu veröffent- 
lichen und zu verteilen; 
1) die Bürgerschaftsakten aufzubewahren;
	        
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