Geschäftsordnung. 215
Zweiter Abschnitt.
Die Bürgerschaft.
Anberaumung und Zeit der Bersammlungen.
5 18. Versammlungen der Bürgerschaft finden statt, so oft das
Bürgeramt es für nötig erachtet. Zur Veranstaltung einer Versammlung
ist dasselbe aber verpflichtet, wenn unter Mitteilung der zu beratenden
Gegenstände entweder der Senat es für erforderlich hält oder von wenig-
stens 30 Vertretern schriftlich darauf angetragen wird.
In der Regel finden die Sitzungen am Mittwoch Nachmittag in den
Stunden von 6 bis 9½ Uhr statt.
Einladung.
#5 19. Die Ladungen zu den Versammlungen werden schriftlich,
an jeden Vertreter besonders, erlassen, und zwar spätestens am Tage vor
der Versammlung.
Sollte in einzelnen Fällen die Veranstaltung der Versammlung
so schleunig geschehen müssen, daß diese Frist nicht eingehalten oder die
Ladung an außerhalb der Stadt Bremen wohnhafte Vertreter nicht
erfolgen könnte, so steht dieses der Gültigkeit der von der beschlußfähigen
ahl der Vertreter gefaßten Beschlüsse nicht entgegen.
Kontrolle des Besuchs. Versäumnis der Versammlungen. Urlaub.
#J*20. Der mit dem Namen des Vertreters versehene Abschnitt
der Einladungskarte ist behufs der Kontrollierung der Vollzähligkeit
am Eingange des Sitzungslokals abzugeben.
Ohne genügenden Grund darf kein Vertreter die Versammlungen
der Bürgerschaft versäumen.
Ueber die Anwesenheit der Vertreter in den Sitzungen wird ein
Register geführt. Die Namen der ohne und mit Entschuldigung Ab-
wesenden werden dem stenographischen Protokolle vorgedruckt.
der 21. Die Entschuldigungen und Urlaubsgesuche sind an den Präsi-
Vnten zu richten. Ein Urlaub von mehr als sechs Wochen ist von der
urgerschaft zu bewilligen.
Beschlußfähigkeit.
§l 22. Zur Beschlußfähigkeit der Bürgerschaft ist die Anwesenheit
von wenigstens 50 Mitgliedern erfonderlichs shaft if »
d Etwaige Zweifel über die Beschlußfähigkeit sind nach dem Ermessen
us Präsidiums durch Namensaufruf zu beseitigen.
523. Ausnahmsweise kann indes auch in Ermangelung dieser Zahl
get. *22) eine Beschlußnahme gültig erfolgen, wenn die Dringlichkeit
es Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung
zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden. Beantragt der
. enat, daß wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme ein-
rete, so ist demgemäß zu verfahren.