Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 215 
Zweiter Abschnitt. 
Die Bürgerschaft. 
Anberaumung und Zeit der Bersammlungen. 
5 18. Versammlungen der Bürgerschaft finden statt, so oft das 
Bürgeramt es für nötig erachtet. Zur Veranstaltung einer Versammlung 
ist dasselbe aber verpflichtet, wenn unter Mitteilung der zu beratenden 
Gegenstände entweder der Senat es für erforderlich hält oder von wenig- 
stens 30 Vertretern schriftlich darauf angetragen wird. 
In der Regel finden die Sitzungen am Mittwoch Nachmittag in den 
Stunden von 6 bis 9½ Uhr statt. 
Einladung. 
#5 19. Die Ladungen zu den Versammlungen werden schriftlich, 
an jeden Vertreter besonders, erlassen, und zwar spätestens am Tage vor 
der Versammlung. 
Sollte in einzelnen Fällen die Veranstaltung der Versammlung 
so schleunig geschehen müssen, daß diese Frist nicht eingehalten oder die 
Ladung an außerhalb der Stadt Bremen wohnhafte Vertreter nicht 
erfolgen könnte, so steht dieses der Gültigkeit der von der beschlußfähigen 
ahl der Vertreter gefaßten Beschlüsse nicht entgegen. 
Kontrolle des Besuchs. Versäumnis der Versammlungen. Urlaub. 
#J*20. Der mit dem Namen des Vertreters versehene Abschnitt 
der Einladungskarte ist behufs der Kontrollierung der Vollzähligkeit 
am Eingange des Sitzungslokals abzugeben. 
Ohne genügenden Grund darf kein Vertreter die Versammlungen 
der Bürgerschaft versäumen. 
Ueber die Anwesenheit der Vertreter in den Sitzungen wird ein 
Register geführt. Die Namen der ohne und mit Entschuldigung Ab- 
wesenden werden dem stenographischen Protokolle vorgedruckt. 
der 21. Die Entschuldigungen und Urlaubsgesuche sind an den Präsi- 
Vnten zu richten. Ein Urlaub von mehr als sechs Wochen ist von der 
urgerschaft zu bewilligen. 
Beschlußfähigkeit. 
§l 22. Zur Beschlußfähigkeit der Bürgerschaft ist die Anwesenheit 
von wenigstens 50 Mitgliedern erfonderlichs shaft if » 
d Etwaige Zweifel über die Beschlußfähigkeit sind nach dem Ermessen 
us Präsidiums durch Namensaufruf zu beseitigen. 
523. Ausnahmsweise kann indes auch in Ermangelung dieser Zahl 
get. *22) eine Beschlußnahme gültig erfolgen, wenn die Dringlichkeit 
es Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses bei der Ladung 
zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden. Beantragt der 
. enat, daß wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme ein- 
rete, so ist demgemäß zu verfahren.
	        
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