220 Bremen.
zu erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächstfolgenden
ordentlichen Sitzung der Bürgerschaft zu stellen, und nach vorhergehender
Aeußerung des Präsidenten ist ohne Diskussion zu entscheiden, ob der
Ordnungsruf oder der Ausschluß gerechtfertigt war.
44. Anträge einzelner Vertreter bedürfen der Unterstützung von
mindestens fünf Mitgliedern der Bürgerschaft.
45. Anträge, welche die Verbesserung eines in der Verhandlung
begriffenen Vorschlages bezwecken (Amendements) oder überhaupt mit
dem Gegenstande der Beratung in wesentlicher Verbindung stehen,
können zu jeder Zeit im Laufe der Diskussion bis zu deren Schlusse münd-
lich oder schriftlich gestellt werdemn. Ist ein solcher Antrag nicht schriftlich
eingereicht, so wird er mit den Worten des Vortragenden von den Schrift-
führern verzeichnet.
Anträge, deren Annahme die Aufhebung eines von der Bürgerschaft
gefaßten Beschlusses zur Folge haben, können nicht sofort zur Verhandlung
gelangen, müssen vielmehr auf die nächste Tagesordnung gestellt werden.
§ 46. Bei Vorlagen, welche aus mehreren selbständigen Bestim-
mungen (Artikeln, Paragraphen) bestehen, insbesondere bei Entwürfen
von Gesetzen und Verträgen, findet zunächst eine Beratung über die
Gesamtvorlage und über die Anträge, welche sich auf die Gesamtvorlage
beziehen, statt. (Generaldiskussion.) Sodann wird die Beratung über
die einzelnen Teile (Spezialdiskussion) eröffnet, sofern nicht ein ent-
gegenstehender Beschluß rücksichtlich der Gesamt-Vorlage gefaßt ist.
In der Spezialdiskussion wird über jeden einzelnen Teil beraten
und, soweit er nicht ohne Widerspruch geblieben ist, abgestimmt. Nach
Durchberatung der einzelnen Teile kommt die Gesamtvorlage zur Ab-
stimmung. Bis zum Beginne der Schlußabstimmung können noch folgende
vor der letzteren zur Abstimmung zu bringende Anträge gestellt werden:
1) auf Verweisung an einen Ausschuß; 2) auf eine zweite Beratung; mit
Annahme eines dieser beiden Anträge fällt die Schlußabstimmung fort;
3) auf eine Zusatzerklärung an den Senat.
Die Spezialdiskussion kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn
ein darauf gerichteter, vor Eintritt in die Spezialdiskussion zu stellender
Antrag keinen Widerspruch findet.
Der zweiten Beratung wird der Beschluß der ersten Beratung zu-
grunde gelegt. Sie findet ganz in den Formen der ersten Beratung statt
und kann sich unmittelbar an letztere anschließen.
5 47. Ist bei einem Beratungsgegenstande auf Aussetzung des
Beschlusses oder doch auf eine das Materielle der Sache gar nicht be-
rührende Vorbereitung desselben angetragen, so steht dem Präsidenten
das Recht zu, die Diskussion vorerst auf diese Vorfrage zu beschränken
und darüber abstimmen zu lassen.
Anträge zur Geschäftsordnung, auf Vertagung oder auf Schluß
der Debatte sind jederzeit sofort zur Verhandlung zu stellen. Ueber die
beiden letztgenannten Anträge erhalten nicht mehr als drei Redner dafür
und drei Redner dagegen das Wort. Die Abstimmung über einen Antrag
auf Vertagung der Debatte geht derjenigen über einen Antrag auf Schluß
der Debatte voraus.