EGeschäftsordnung. 221
#§s 48. Vor der Abstimmung ordnet der Präsident die von dem
Senate, Ausschüssen oder einzelnen Vertretern gestellten Anträge nach
folgender Reihenfolge:
1) Anträge auf gänzliche Aussetzung des Beschlusses,
a. für unbestimmte Zeit,
b. für bestimmte Zeit.
2) Anträge, welche, ohne das Materielle der Sache zu berühren,
lediglich Vorfragen betreffen, z. B. eine Beratung des Gegen-
standes durch einen Ausschuß, eine Auskunftserteilung oder
dergleichen.
3) Anträge auf eine zweite Beratung.
4) Anträge, welche eine Entscheidung in der Sache selbst bezwecken,
und zwar zunächst der auf Uebergang zur Tagesordnung ge-
richtete.
Bei mehreren in einer Linie stehenden Anträgen entscheidet in der
Regel die Zeit ihrer Vorbringung.
Handelt es sich dabei nur um Unterschiede in Zahlen, so hat in der
Regel die Abstimmung von dem höchsten Satze zu beginnen und sodann
zu dem nächsthöchsten bis zum kleinsten fortzuschreiten.
Sind Abänderungen oder Zusätze zu einem dieser Anträge vor-
geschlagen, welche mit dem Wesen desselben vereinbar erscheinen (Amende-
ments), so wird vor dem gedachten Antrage über sie abgestimmt. Der
Antrag kommt, wenn sie angenommen werden, demnächst mit ihnen, im
entgegengesetzten Falle ohne sie zur Abstimmung.
49. Der Präsident teilt die Ordnung der Fragen mit, etwaige
Einwürfe gegen dieselbe sind zunächst zu erledigen, und ist dann mit der
Abstimmung zu verfahren. Jede Frage stellt der Präsident so, daß mit
Ja und Nein darüber abgestimmt werden kann.
*50. Die Abstimmungen geschehen in der Regel durch Aufstehen
und Sitzenbleiben. Sind der Präsident und die Vizepräsidenten darüber
nicht einig, ob sich für die Frage eine absolute Mehrheit ergeben habe, so
ist zu versuchen, ob sich für das direkte Gegenteil eine Mehrheit ergibt.
Ist dieses zweifelhaft, so wird das Resultat durch namentliche Abstimmung
ermittelt. Ergibt sich Stimmengleichheit, so gilt der Antrag für verworfen.
er an der ersten Abstimmung über einen Antrag nicht teilgenommen
nectnmenn auch an der Gegenprobe oder der namentlichen Abstimmung
i eil.
Eine Entscheidung durch Namensaufruf tritt auch dann ein, wenn
vor dem Beginn der Abstimmung darauf angetragen und der Antrag von
mindestens 30 Mitgliedern unterstützt ist. Bei einem solchen Antrag findet
weder Motivierung noch Diskussion statt. Die Abstimmung geschieht
in alphabetischer Ordnung, jedoch muß bei jeder folgenden Abstimmung
der Namensaufruf bei dem nächstfolgenden Buchstaben begonnen werden.
ach Beendigung des Namensaufrufes wird durch Rekapitulation des
Alphabets Gelegenheit zur nachträglichen Abstimmung gegeben. Weichen
die Aufzeichnungen der beiden Protokollführer in einer für die Beschluß-
nahme erheblichen Weise voneinander ab, so wird die Abstimmung nach
umgekehrter Ordnung des Alphabets wiederholt.