Freie und Hansestadt Hamburg.
N% mehr als zehnjährigem Kampfe zwrischen Senat und Bürger-
schaft erhielt Hamburg unter dem 28. September 1860 eine Ver-
fassung, deren Revision nach 10 Jahren vorgenommen werden sollte,
aber erst unter dem 13. Oktober 1879 in noch geltender Fassung zustande
kam.
Der Senat (Verf. Art. 7. 27) besteht aus 18 Mitgliedern, von
denen 9 Rechts= oder Kameralwissenschaft studiert haben und 7 dem
Kaufmannsstande angehören müssen. Für die Wählbarkeit kommen die-
selben Grundsätze zur Anwendung wie bei der Bürgerschaft, jedoch sind
Verwandte und Verschwägerte von Senatoren ausgeschlossen. Die Wahl
gilt auf Lebenszeit (Verf. Art. 10); die Ablehnung derselben zieht Verlust
des Bürgerrechts nach sich (eod. Art. 9 letzter Absatz)! Den Senatoren
werden Honorare gewährt (eod. Art. 16). Einzelheiten über die Wahl
und Ordnung des Senates sind in dem alten Gesetz vom 28. September
1860 enthalten, das einige Abänderungen unter dem 10. April 1885
(Ges. Samml. 51), 23. Juni 1889 (eod. 9), 8. Juli 1898 (eod. I, 117),
5. Mai 1913 (1I, 59) und 29. Oktober 1913 (eod. I, 178) erfahren hat.
Die Bürgerschaft besteht aus (Verf. Art. 28—53) 160 Mit-
gliedern, von denen
9 durch alle Bürger und
80 von den Grundstückseigentümern (40) und in Regierung oder
Verwaltung Hochgestellten (40)
gewählt werden. Von ersteren 80 gehen die 8 Vertreter des Landgebiets
aus direkten geheimen Wahlen hervor, alle übrigen aus direkter geheimer
Verhältniswahl (Wahlgesetz § 4—7, § 33—40). Das Wahlrecht be-
ginnt mit dem 25. Lebensjahr, die Wählbarkeit mit dem 30. (Verf. Art. 31
und 32; dazu Gesetz vom 3. November 1913, Ges. S. I, 179); die Wahl
muß angenommen werden, sonst tritt Verlust des Bürgerrechtes ein
(Verf. Art. 34)! Honorare werden den Vertretern der Bürgerschaft
nicht gewährt.