Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Freie und Hansestadt Hamburg. 
N% mehr als zehnjährigem Kampfe zwrischen Senat und Bürger- 
schaft erhielt Hamburg unter dem 28. September 1860 eine Ver- 
fassung, deren Revision nach 10 Jahren vorgenommen werden sollte, 
aber erst unter dem 13. Oktober 1879 in noch geltender Fassung zustande 
kam. 
Der Senat (Verf. Art. 7. 27) besteht aus 18 Mitgliedern, von 
denen 9 Rechts= oder Kameralwissenschaft studiert haben und 7 dem 
Kaufmannsstande angehören müssen. Für die Wählbarkeit kommen die- 
selben Grundsätze zur Anwendung wie bei der Bürgerschaft, jedoch sind 
Verwandte und Verschwägerte von Senatoren ausgeschlossen. Die Wahl 
gilt auf Lebenszeit (Verf. Art. 10); die Ablehnung derselben zieht Verlust 
des Bürgerrechts nach sich (eod. Art. 9 letzter Absatz)! Den Senatoren 
werden Honorare gewährt (eod. Art. 16). Einzelheiten über die Wahl 
und Ordnung des Senates sind in dem alten Gesetz vom 28. September 
1860 enthalten, das einige Abänderungen unter dem 10. April 1885 
(Ges. Samml. 51), 23. Juni 1889 (eod. 9), 8. Juli 1898 (eod. I, 117), 
5. Mai 1913 (1I, 59) und 29. Oktober 1913 (eod. I, 178) erfahren hat. 
Die Bürgerschaft besteht aus (Verf. Art. 28—53) 160 Mit- 
gliedern, von denen 
9 durch alle Bürger und 
80 von den Grundstückseigentümern (40) und in Regierung oder 
Verwaltung Hochgestellten (40) 
gewählt werden. Von ersteren 80 gehen die 8 Vertreter des Landgebiets 
aus direkten geheimen Wahlen hervor, alle übrigen aus direkter geheimer 
Verhältniswahl (Wahlgesetz § 4—7, § 33—40). Das Wahlrecht be- 
ginnt mit dem 25. Lebensjahr, die Wählbarkeit mit dem 30. (Verf. Art. 31 
und 32; dazu Gesetz vom 3. November 1913, Ges. S. I, 179); die Wahl 
muß angenommen werden, sonst tritt Verlust des Bürgerrechtes ein 
(Verf. Art. 34)! Honorare werden den Vertretern der Bürgerschaft 
nicht gewährt.
	        
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