Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 227 
Das geltende Wahlgesetz für die Bürgerschaft erging unter dem 
5. März 1906 und erlitt seitdem Abänderungen unter dem 25. Januar 
1909 (Ges. Samml. I, 7) und 3. November 1913 (eod. I, 179). Ihm sind 
3 Anlagen beigegeben: A. Verzeichnis der Gerichte und Behörden, deren 
gegenwärtige und frühere Mitglieder in der dritten Kategorie wählen. — 
B. Bezirkseinteilung für die allgemeinen Wahlen und die Grundeigen- 
tümerwahlen im Stadtgebiet. — C. Bezirkseinteilung für die allgemeinen 
Wahlen im Landgebiet. Die Anlage A ist abgeändert worden durch 
die Gesetze vom 11. Februar 1907 (Ges. Samml. I, 17); 3. Juli 1911 
(Berggesetz § 45, eod. I, 90) und 19. März 1913 (Justizverwaltungs- 
gesetz Art. 4, eod. I, 40). — Die Anlagen B und C wurden neu gefaßt 
durch Gesetz, den Anschluß einzelner Teile des Landgebiets an die Stadt 
Hamburg betreffend, vom 23. Dezember 1912 § 5 (eod. I, 705, 718, 719 
und zu C eod. I, 730). 
Die Geschäftsordnungen sind autonom; die des Senates wird 
als striktes Internum behandelt, die der Bürgerschaft (Verf. Art. 47) 
ist unter dem 23. März 1881 beschlossen und wurde in der Gesetzsammlung 
veröffentlicht. Sie liegt in einer neuen Ausgabe vom Jahre 1907 vor. 
Bei Meinungsverschiedenheiten zwoischen Senat und Bürgerschaft 
kommt ein besonderes verfassungsmäßig festgelegtes Verfahren zur An- 
wendung (Verf. Art. 70—70). 
J. 
Wahlgesetze für Senat und Bürgerschaft. 
1. Gesetz über die Wahl und Organisation des Senates. 
Auf Befehl Eines Hochedlen Rathes der freien und Hanfsestadt 
Hamburg publicirt den 28. September 1860)). 
5l# 1„3). Der Senat besteht aus achtzehn Mitgliedern, nämlich aus 
neun, welche die Rechts= und die Cameral-Wissenschaften studiert haben, 
und aus neun sonstigen Mitgliedern, von welchen Letzteren wenigstens 
sieben dem Kaufmannsstande angehören müssen. 
Dem Senate sind beigegeben vier Senatssyndici und zwei Senats- 
sekretäre. 
§l#2. Wählbar zum Senator ist unter Berücksichtigung des § 1 jeder 
zur Bürgerschaft wählbare Bürger. Die im ersten Satz des Art. 36 der 
Verfassung enthaltene Beschränkung kommt hier nicht in Betracht. 
ÒÚÛ 
. M. Lappenberg, Sammns der Verordnungen der freien Hanse —Stadt Ham- 
burg seid 
urg seit 1814: 29 (1860) 125—136. 
*!) 3 1 Abs. 2 neugefaßt durch Gesetz vom 5. Mai 1913 (Ges.-Samml. 1 59). 
15*
	        
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