Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 229 
Commissarien übergeben. Der Senat präsentirt von den vier in Vor- 
schlag Gebrachten zwei der Bürgerschaft, welche von diesen Zweien Einen 
zu wählen hat. 
Wenn bei Erwählung der zweiten Commission von Vertrauens- 
männern von der Bürgerschaft ein Vertrauensmann erwählt wird, 
welcher schon als Candidat auf den Aufsatz gebracht ist, hindert ihn dies 
nicht, an der ferneren Bildung des Wahlaufsatzes Theil zu nehmen. 
Es ist sodann von diesem Sachverhalt dem Senate bei Uebergabe des 
Wahlaufsatzes, und, wenn jener Vertrauensmann sich auf dem Wahl- 
aufsatz von zwei Personen befinden sollte, den der Senat der Bürger- 
schaft übergiebt, auch dieser letzteren Anzeige zu machen. 
Die Beobachtung der Verschwiegenheit erstreckt sich auch darauf, 
daß weder die beiderseitigen Vertrauensmänner, noch die Mitglieder 
des Senates sich irgendwie darüber äußern dürfen, welche vier Personen 
auf dem Aufsatz gewesen sind, so daß nur die zwei Personen des engeren 
Aufsatzes benannt werden. 
Die Wahl, welche von der Bürgerschaft gleich nach Ueberreichung 
des Wahlaufsatzes vorzunehmen ist, geschieht mittelst Stimmzettel. Der 
zu Erwählende muß die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden 
Bürgerschaftsmitglieder erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine 
abermalige Abstimmung, und wenn auch diese Stimmengleichheit er- 
giebt, so entscheidet das Loos. 
Die ganze Wahlhandlung erfolgt in unterbrochener Sitzung sowohl 
des Senates als der Bürgerschaft. 
Die Wahl zum Senatsmitgliede muß von dem Erwählten, bei Ver- 
lust der staatsbürgerlichen Rechte und des Rechtes in Stadt oder Gebiet 
ein bürgerliches Gewerbe zu betreiben, angenommen werden. 
84. Der Senat macht dem Erwählten sofort von der auf ihn gefalle- 
nen Wahl Anzeige, und hat derselbe fördersamst, in einer gemeinschaft- 
lichen Versammlung des Senates und der Bürgerschaft, in die Hände 
des vorsitzenden Bürgermeisters folgenden Eid zu leisten: 
· Ich gelobe und schwöre zu Gott, dem Allmächtigen, daß ich als 
Mitglied des Senates die mir als solchem obliegenden Pflichten und 
Geschäfte mit allen meinen Kräften, nach bestem Wissen und Gewissen 
zum Wohle des Gemeinwesens erfüllen und wahrnehmen, überall 
das Beste des Hamburgischen Staates, soviel ich verinag, fördern, 
die Vorschriften der Verfassung und die Gesetze befolgen, auch die— 
selben, soviel an mir ist, aufrecht erhalten, und Verschwiegenheit in 
Allem, worin meine Pflicht es verlangt, beobachten will. So wahr 
mir Gott helfe! 
5 5. Die Mitglieder des Senates bekleiden ihr Amt lebenslänglich 
unter folgenden Beschränkungen: 
Nach mindestens sechsjähriger Amtsdauer ist jedes Senatemitglied 
berechtigt seine Entlassung zu verlangen, ohne jedoch Anspruch auf Pension 
u haben. 
Hat der Abtretende das sechzigste Lebensjahr vollendet und das 
Amt mindestens zehn Jahr verwaltet, so hat derselbe eine Pension 
zum Belauf der Hälfte seines Honorars zu genießen.
	        
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