14 Das Deutsche Reich.
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des
5. 8. des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden
Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist aus-
drücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden
Stimmen ungültig seien.
31. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach
denselben Vorschriften statt, wie die erste.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahl-
vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine
Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hier-
über nach den s. 6. und 8. des Reglements berufenen Behörden ge-
boten erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8. des Regle-
ments bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich
der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (588. 8. und 30.
des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekannt-
machungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wähiertiste
zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern
noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen.
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden,
wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den
Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wieder-
holte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.
5 32. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so ent-
scheidet. das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen
wird.
*# 33. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch
den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die
Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach F. 4. des Gesetzes
wählbar ist, aufzufordern.
Annahme unter Protest und Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der
Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung,
gilt als Ablehnung.
34 1). Lehnt der Gewählte ab oder erklärt der Reichstag die Wahl
für ungültig, so hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu
veranlassen. Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 31; bei den zu
erlassenden Bekanntmachungen ist jedoch die im §& 8 bestimmte achttägige
Frist einzuhaltern.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mit-
glieder des Reichstags während des Laufes derselben Legislaturperiode
Ersatzwahlen stattfinden.
Tritt einer dieser Fälle später als ein Jahr nach den allgemeinen
Wahlen ein, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß
der Aufstellung und Auslegung der Wöhlerlisten, erneuert werden (§ 8
Abs. 3 des Gesetzes).
1) Vgl. Anmerkung zu * 9.