232 Hamburg.
Vertheilung der Geschäfte nach den verschiedenen Verwaltungs-Ab-
theilungen, von dem vorsitzenden Bürgermeister; in erheblichen Fällen
von ihm und dem stellvertretenden Bürgermeister gemeinschaftlich.
Eine Berufung an den Senat ist aber auch hier vorbehalten.
Im Uebrigen verfährt der Senat nach Seiner auf dem Wege der
Gesetzgebung herbeizuführenden Geschäftsordnung.
felb 16. Die herkömmlichen Ehrenrechte des Senates verbleiben dem-
elben.
In der Anrede und in der Bezeichnung wird ihm, statt der bisher
üblichen Prädicate, das Prädicat: „Hoher“ beigelegt.
In den Verhandlungen des Senates mit der Bürgerschaft tritt beider-
seitig nur die einfache Bezeichnung „Senat“", „Bürgerschaft“ und „Senat
und Bürgerschaft" ein. Prädicate der einzelnen Senatemitglieder,
welche nicht die Bezeichnung des Amtes enthalten, sind abgeschafft,
mit Ausnahme des Prädicats „Magnificenz“ für die jeder Zeit fun-
girenden Herren Bürgermeister.
Die Mitglieder des Senates und die Syndici und Serretarien
werden eine, bei feierlichen Gelegenheiten anzulegende Amtstracht
beibehalten, worüber der Senat das Nähere zu bestimmen hat.
17 1). Die dem Senate beigeordneten Syndici und Sercretarien
(einschließlich des Archivars) werden vom Senate gewählt und beeidigt.
Der zu Erwählende muß, insofern er nicht bereits Bürger ist, das Bürger-
recht sofort erwerben.
Ueber die Amtsthätigkeit der Syndici und Secretarien sollen gesetz-
liche Vorschriften, nach denen der Senat die nähern Bestimmungen
zu treffen hat, baldigst erlassen werden.
Das Honorar der Senatssyndici beträgt K 20 000, das Honorar
der Senatssekretäre 4# 16 000 jährlich.
den 5. März 1906.
2. Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft?.
Der Senat hat in Ülbereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen
und verkündet hierdurch als Gesetz, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
5 1. Die einhundertundsechzig Mitglieder der Bürgerschaft werden
aus den nach Art. 32 und 35 der Verfassung wählbaren Bürgern gewählt,
und zwar: 4
1. achtzig durch alle Bürger;
2. vierzig durch diejenigen Bürger, welche Eigentümer von innerhalb
der Stadt belegenen Grundstücken sind;
vierzig durch diejenigen Bürger, welche Mitglieder des Senats
oder der Bürgerschaft, oder Mitglieder der in Anlage 4 zu diesem
1) § 17 abgeändert durch Gesetze vom 23. Januar 1889 (el Samm#- , * vom
8. Juli I898 (eod. I 117), neu gefaßt durch Gesetz vom 5. Mai 1913 (eod. 1 59
2) Gesetzsammlung der freien und Hansestadt Hamburg (1906) 27—44.
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