Wahlgesetze. 235
Zahl vorhanden sind, von der Zentralwahlkommission andere wahl-
berechtigte Bürger zu Mitgliedern der Wahlkommission ernannt werden.
Die Mitglieder der Wahlkommission sollen tunlichst dem Bezirke ange-
hören, für welchen die Wahlstelle eingerichtet ist. Bei den Wahlen der
Grundeigentümer müssen die neben den Steuerschätzungsbürgern oder
an deren Stelle zugezogenen Bürger wahlberechtigte Grundeigen-
tümer sein.
Im Landgebiet wird die Zahl der jeder Wahlkommission angehören-
den Mitglieder von der Zentralwahlkommission bestimmt. Bei der Aus-
wahl der Mitglieder soll die Zentralwahlkommission auf die örtlichen
Verhältnisse tunlichste Rücksicht nehmen und vorzugsweise Mitglieder
der Gemeindevorstände zu Mitgliedern der Wahlkommission ernennen.
Bei denjenigen Wahlen, welche nach den Grundsätzen der Ver-
hältniswahl erfolgen, können der Wahlkommission Beamte durch die
Zentralwahlkommission mit beratender Stimme beigeordnet werden.
5* 12. Den Vorsitz in der Wahlkommission führt
1. bei den Wahlen der von den Mitgliedern des Senats, der Bürger-
schaft, der Gerichte und der Verwaltungsbehörden zu wählenden
Abgeordneten ein von der Zentralwahlkommission zu bestimmen-
des Mitglied der Wahlkommission;
bei den übrigen Wahlen für den Fall, daß Steuerschätzungs-
bürger der Wahlkommission angehören, derjenige Steuerschätzungs-
bürger, welcher dem Amtsalter nach und bei gleichem Amtsalter
dem Lebensalter nach der älteste ist; gehören keine Steuer-
schätzungsbürger der Wahlkommission an, so wird der Vorsitzende
aus den Mitgliedern der Wahlkommission durch die Zentral-
wahlkommission bestimmt.
Der Vorsitzende bestellt im Falle seiner Verhinderung aus den
übrigen Mitgliedern der Wahlkommission einen Stellvertreter. Im Falle
der Abwesenheit oder auf Wunsch des Vorsitzenden wird der Stellvertreter
von den Mitgliedern der Wahlkommission aus ihrer Mitte gewählt.
13. Die Zentralwahlkommission sowie jede Wahlkommission kann
amtliche Handlungen nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mit-
gliedern vornehmen.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
III. Wählerlisten.
14. Vor jeder Wahl werden von der Zentralwahlkommission
Wählerlisten, und zwar getrennt für jede der im § 1 bezeichneten drei
Kategorien, aufgestellt. Für eine Stichwahl (§ 5 Abs. 3) sowie für eine
durch Ablehnung einer Wahl (5 32) erforderlich werdende Neuwahl
bleibt jedoch die für die Hauptwahl aufgestellte Wählerliste maßgebend.
Findet eine durch Ausscheiden eines Bürgerschaftsmitgliedes erforderlich
werdende Neuwahl innerhalb eines Jahres nach Abschluß der für die
Wahl des ausgeschiedenen Mitgliedes aufgestellten Wählerliste statt, so
kann die Zentralwahlkommission von der Aufstellung einer neuen Wähler-
liste absehen.
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