Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

236 Hamburg. 
#§ 15. Bei den allgemeinen Wahlen und den Grundeigentümer- 
wahlen wird für den Bezirk jeder Wahlstelle eine besondere Wählerliste 
aufgestellt. 
Jeder Wahlberechtigte wird in die Liste desjenigen Bezirks einge- 
tragen, in welchem er seine regelmäßige Wohnung oder, wenn diese 
außerhalb des hamburgischen Staatsgebiets liegt, sein gewöhnliches 
Geschäftslokal hat. 
In die Wählerlisten für die Grundeigentümerwahlen werden die- 
jenigen eingetragen, welche im Grundbuch als Eigentümer eines im 
Stadtgebiet belegenen Grundstücks eingetragen sind. Der Eigentümer 
mehrerer Grundstücke kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben. Von 
mehreren Miteigentümern eines Grundstücks kann nur einer das Wahl- 
recht ausüben; die Miteigentümer haben der Zentralwahlkommission 
anzuzeigen, welcher von ihnen als zur Ausübung des Wahlrechts be- 
rechtigt in die Wählerlisten eingetragen werden soll. Wahlberechtigte 
Grundeigentümer, welche im Stadtgebiet weder eine Wohnung noch 
ein Geschäftslokal haben, werden auf ihren Antrag in die Wählerliste 
eines Bezirks eingetragen, in welchem ein ihnen gehörendes Grundstück 
belegen ist. 
§* 16. Die Zentralwahlkommission läßt die aufgestellten Wähler- 
listen spätestens drei Wochen vor dem betreffenden Wahltage unter 
öffentlicher Bekanntmachung, daß und wo dieses geschehe, auf acht Tage, 
und zwar die Wählerlisten für die allgemeinen und die Grundeigen- 
tümerwahlen in der Regel innerhalb der Bezirke oder in deren Nähe, 
zu jedermanns Einsicht auslegen. Soweit die Einsichtnahme in die Wähler- 
listen und deren Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist es ge- 
stattet, von den Wählerlisten Abschrift zu nehmen. 
Bei den allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet teilt die Zentralwahl- 
kommission vor der Auslegung der Wählerlisten jedem wahlberechtigten 
Bürger durch eine verschlossen zu übersendende Zuschrift mit, zu welcher 
der im § 4 Absatz 4 bezeichneten beiden Gruppen er gehört. In der Be- 
kanntmachung über die Auslegung der Wählerlisten werden alle wahl- 
berechtigten Bürger für den Fall, daß ihnen eine solche Mitteilung bis 
zum Beginn der Auslegung der Wählerlisten nicht zugehen sollte, auf- 
gefordert, der Zentralwahlkommission davon Anzeige zu machen. Dem- 
jenigen, der eine solche Anzeige macht, wird eine Mitteilung über seine 
Zugehörigkeit zu einer der beiden Gruppen unverzüglich zugestellt. 
17. Einsprachen gegen die öffentlich ausgelegten Wählerlisten 
oder gegen die Zuteilung zu einer der beiden Wählergruppen sind nur 
zulässig, wenn sie spätestens am zweiten Werktage nach dem Ablauf 
der Auslegungszeit unter Beifügung der erforderlichen Urkunden (Bürger- 
brief, Steuerquittung, Auszug aus dem Grundbuch usw.) bei der Zentral- 
wahlkommission angebracht werden. 
Die Zentralwahlkommission hat in der öffentlichen Bekanntmachung 
über die Auslegung der Wählerlisten darauf hinzuweisen, bis zu welchem 
Tage und wo Einsprachen gegen die Wählerlisten oder gegen die Zu- 
teilung zu einer der beiden Wählergruppen anzubringen sind. 
Uüber die rechtzeitig eingegangenen Einsprachen hat die Zentral-
	        
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