Wahlgesetze. 237
wahlkommission binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist für die An-
bringung der Einsprachen zu entscheiden und die Entscheidung, welche
endgültig ist, den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
Jede Wählerliste ist, nachdem die Zentralwahlkommission über
sämtliche dagegen angebrachten Einsprachen entschieden und dement-
sprechend die Liste berichtigt hat, unter Angabe der Zahl der end-
gültig in die Liste aufgenommenen Wahlberechtigten von dem Vor-
gehenen der Zentralwahlkommission abzuschließen und zu unter-
zeichnen.
Die abgeschlossenen Wählerlisten sind auf dem Bureau der Zentral-
wahlkommission mindestens an einem, von der Zentralwahlkommission
öffentlich bekannt zu machenden Tage während der gewöhnlichen Ge-
schäftsstunden auszulegen und können während dieser Zeit von jedem
Wahlberechtigten eingesehen und abgeschrieben werden.
5 18. Zur Teilnahme an der Wahl sind nur diejenigen Personen
befugt, welche in die abgeschlossenen Wählerlisten aufgenommen sind.
Bei den allgemeinen und bei den Grundeigentümerwahlen kann
jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur an derjenigen Wahlstelle aus-
üben, in deren Wählerliste er eingetragen ist.
IV. Wahlverfahren.
1. Gemeinsame Vorschriften für alle Wahlen.
5 19. Die regelmäßigen Wahlen zur Bürgerschaft finden nach Maß-
gabe der Vorschriften der Art. 38 bis 41 der Verfassung alle drei Jahre
statt. Als Erneuerungstermin im Sinne jener Vorschriften gilt für die
Bürgerschaft der Beginn des Monats März desjenigen Jahres, in welchem
eine teilweise Erneuerung der Bürgerschaft stattfindet.
5* 20. Die allgemeinen Wahlen finden zuerst, nach Beendigung
der allgemeinen Wahlen im Stadtgebiete die Grundeigentümerwahlen,
und nach deren Beendigung die Wahlen der im §& 1 Ziffer 3 bezeichneten
Kategorie statt.
Die Wahlen jeder Kategorie finden an einem Tage statt. Die
Wahltage sind so zu bestimmen, daß sämtliche Wahlen vor dem Erneue-
rungstermin der Bürgerschaft beendigt sein können.
21. Nachdem die Wahltage durch den Senat bestimmt sind, erläßt
die Zentralwahlkommission eine öffentliche Aufforderung zu den Wahlen
unter der gleichzeitigen Bekanntmachung, an welcher Wahlstelle und
während welcher Zeit das Wahlrecht auszuüben ist.
Jede Wahlstelle soll innerhalb des zugehörigen Bezirks belegen sein.
Die Wahlhandlung beginnt um 9 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr
Nachmittags geschlossen.
§l22. Die Wahlhandlung ist öffentlich.
Während der Wahlhandlung dürfen an der Wahlstelle weder Er-
örterungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse gefaßt
werden. Ausgenommen sind Beratungen und Beschlüsse der Wahlkom-
mission, welche durch die Leitung der Wahlhandlung veranlaßt sind.