Wahlgesetze. 239
Bereitstellung eines oder mehrerer Räume, die nur durch die Wahlstelle
betretbar und unmittelbar mit ihr verbunden sind, oder durch Vor-
richtungen an einem oder mehreren von dem Tische der Wahl-
kommission getrennten Nebentischen ist Vorsorge dafür zu treffen, daß
der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen
vermag.
§* 26. Die Abgabe der Stimmzettel geschieht in folgender Weise.
Der Wahlberechtigte, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von
der Wahlkommission den zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmten
amtlich abgestempelten Umschlag entgegen; bei den allgemeinen Wahlen
im Stadtgebiet erhält er zugleich von der Wahlkommission, nachdem
er dieser gegenüber seinen Namen genannt und sich auf Verlangen über
seine Person ausgewiesen hat, den mit seinem Namen versehenen die
Gruppenmarke enthaltenden Umschlag. Der Wähler begibt sich sodann
in den Nebenraum oder an den Nebentisch und steckt dort seinen Stimm-
zettel unbeobachtet in den zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmten
Umschlag; bei den allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet hat der Wähler
zuvor in den Nebenraum oder an dem Nebentische den die Marke ent-
haltenden Umschlag zu öffnen, die Marke herauszunehmen und auf den
Stimmzettel zu kleben. Der Wähler tritt sodann an den Tisch der Wahl-
kommission, nennt seinen Namen, weist sich auf Verlangen über seine
Person aus und legt, nachdem sein Name in der Wählerliste aufgefunden
ist, den seinen Stimmzettel enthaltenden Umschlag persönlich in den
Zettelbehälter.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren
Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag und in den Zettelbehälter
zu legen oder mit der Gruppenmarke zu versehen, dürfen sich der Bei-
hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem amtlich abgestempelten
Umschlage oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen
Umschlage abgeben wolken, hat die Wahlkommission zurückzuweisen,
ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebenraum
oder an den Nebentisch nicht begeben haben.
Die Wahlkommission hat in der amtlichen Wählerliste bei
dem Namen eines jeden Wählers, der seinen Stimmzettel abgegeben
hat, einen entsprechenden Vermerk zu machen. Außerdem ist von der
Wahlkommission eine Gegenliste zu führen, in welche der Name jedes
Wählers, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, nach der Reihenfolge
des Erscheinens aufzunehmen ist.
§28. Die nach Maßgabe des & 27 geführten Listen der Wahlberech-
tigten, welche ihr Wahlrecht ausgeübt haben, bilden die Grundlage für
die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen durch den dazu berufenen Aus-
chuß der Bürgerschaft. Dieser Ausschuß hat auch die Wahlberechtigung
er Wähler zu prüfen und hierbei davon auszugehen, daß eine Wahl
ungültig ist, wenn so viele von der Ausübung des Wahlrechts ausge-
schlossene Personen mitgestimmt haben, daß dieses auf das Ergebnis
er Wahl von Einfluß gewesen sein kann. Entstehen Zweifel über die
Wahlberechtigung von Wählern, so kann der Ausschuß von diesen die