Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 239 
Bereitstellung eines oder mehrerer Räume, die nur durch die Wahlstelle 
betretbar und unmittelbar mit ihr verbunden sind, oder durch Vor- 
richtungen an einem oder mehreren von dem Tische der Wahl- 
kommission getrennten Nebentischen ist Vorsorge dafür zu treffen, daß 
der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen 
vermag. 
§* 26. Die Abgabe der Stimmzettel geschieht in folgender Weise. 
Der Wahlberechtigte, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von 
der Wahlkommission den zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmten 
amtlich abgestempelten Umschlag entgegen; bei den allgemeinen Wahlen 
im Stadtgebiet erhält er zugleich von der Wahlkommission, nachdem 
er dieser gegenüber seinen Namen genannt und sich auf Verlangen über 
seine Person ausgewiesen hat, den mit seinem Namen versehenen die 
Gruppenmarke enthaltenden Umschlag. Der Wähler begibt sich sodann 
in den Nebenraum oder an den Nebentisch und steckt dort seinen Stimm- 
zettel unbeobachtet in den zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmten 
Umschlag; bei den allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet hat der Wähler 
zuvor in den Nebenraum oder an dem Nebentische den die Marke ent- 
haltenden Umschlag zu öffnen, die Marke herauszunehmen und auf den 
Stimmzettel zu kleben. Der Wähler tritt sodann an den Tisch der Wahl- 
kommission, nennt seinen Namen, weist sich auf Verlangen über seine 
Person aus und legt, nachdem sein Name in der Wählerliste aufgefunden 
ist, den seinen Stimmzettel enthaltenden Umschlag persönlich in den 
Zettelbehälter. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren 
Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag und in den Zettelbehälter 
zu legen oder mit der Gruppenmarke zu versehen, dürfen sich der Bei- 
hilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem amtlich abgestempelten 
Umschlage oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen 
Umschlage abgeben wolken, hat die Wahlkommission zurückzuweisen, 
ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebenraum 
oder an den Nebentisch nicht begeben haben. 
Die Wahlkommission hat in der amtlichen Wählerliste bei 
dem Namen eines jeden Wählers, der seinen Stimmzettel abgegeben 
hat, einen entsprechenden Vermerk zu machen. Außerdem ist von der 
Wahlkommission eine Gegenliste zu führen, in welche der Name jedes 
Wählers, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, nach der Reihenfolge 
des Erscheinens aufzunehmen ist. 
§28. Die nach Maßgabe des & 27 geführten Listen der Wahlberech- 
tigten, welche ihr Wahlrecht ausgeübt haben, bilden die Grundlage für 
die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen durch den dazu berufenen Aus- 
chuß der Bürgerschaft. Dieser Ausschuß hat auch die Wahlberechtigung 
er Wähler zu prüfen und hierbei davon auszugehen, daß eine Wahl 
ungültig ist, wenn so viele von der Ausübung des Wahlrechts ausge- 
schlossene Personen mitgestimmt haben, daß dieses auf das Ergebnis 
er Wahl von Einfluß gewesen sein kann. Entstehen Zweifel über die 
Wahlberechtigung von Wählern, so kann der Ausschuß von diesen die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.