Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 15 
z 35. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den 
Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden 
von dem Wahlkommissar unverzüglich der zuständigen Behörde ein- 
gereicht, welche dieselben der Centralverwaltungsbehörde zur weiteren 
Mittheilung an den Reichstag des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat. 
36. Die in Gemähheit der in den einzelnen Bundesstaaten be= D. 
stehenden Verwaltungsorganisation nach den §§ 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 
35. zur Zeit zuständigen Behörden weist das unter Littr. D anliegende 
Verzeichniß nach. 
Berlin, den 28. Mai 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes: 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
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