Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 241 
mission einzureichen. Die Wahlkommission hat zuvor festzustellen und 
in dem Protokolle zu vermerken, ob die Namen, mit welchen diese Um— 
schläge versehen sind, mit den Namen derjenigen Personen überein— 
stimmen, welche nach Inhalt der Wählerliste ihr Wahlrecht nicht ausge- 
übt haben. 
Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit eine Beschluß- 
fassung der Wahlkommission erforderlich geworden ist, sind in einem 
besonderen Pakete dem Protokolle beizufügen; in dem Protokolle sind 
die Gründe anzugeben, aus denen die Gültigkeit oder Ungültigkeit der 
Stimmzettel gefolgert ist. Kommt es hierbei auf die Beschaffenheit 
des Umschlags an, so ist dieser in das Paket miteinzuschließen. 
31. Die Zentralwahlkommission stellt auf Grund der ihr von den 
Wahlkommissionen übersandten Protokolle fest, welche Abgeordnete 
gewählt sind. Das Wahlergebnis ist spätestens am dritten Tage na 
Eingang der Protokolle dem Senat mitzuteilen und öffentlich bekannt 
zu machen. 
* 32. Wird eine Person, nachdem sie von einer Kategorie gewählt 
ist, von einer anderen Kategorie nochmals gewählt, so ist die zweite Wahl 
ungültig. Wird eine Person bei den allgemeinen Wahlen sowohl im 
Stadtgebiet wie in einem Wahlbezirke des Landgebiets oder wird eine 
Person in mehreren Wahlbezirken des Landgebiets gewählt, so hat der 
Gewählte binnen drei Tagen der Zentralwahlkommission gegenüber zu 
erklären, welche Wahl er annehmen will; gibt er eine solche Erklärung 
nicht ab, so wird die Entscheidung von der Zentralwahlkommission ge- 
troffen. Wenn eine Person bei den allgemeinen Wahlen gewählt und 
außerdem in einem Wahlbezirke des Landgebiets in die Stichwahl ge- 
kommen ist, so hat der Gewählte, falls er auch in der Stichwahl gewählt 
wird, jene Erklärung binnen drei Tagen nach der Stichwahl abzugeben; 
er kann jedoch schon vor der Stichwahl erklären, daß er die andere bereits 
sadguitis erfolgte Wahl annimmt; in diesem Falle findet eine Neuwahl 
att. 
Ist die Wahl auf eine Person gefallen, welche nach Art. 34, 35 
oder 36 der Verfassung berechtigt ist, die Wahl abzulehnen, so hat der 
Gewählte, falls er die Wahl nicht annehmen will, innerhalb drei Tagen, 
nachdem er von der auf ihn gefallenen Wahl amtlich Kenntnis erhalten 
hat, die Zentralrwahlkommission unter Anführung der ihm zustehenden 
Ablehnungsgründe hiervon in Kenntnis zu setzen, widrigenfalls die 
Wahl als angenommen gilt. 
2. Besondere Bestimmungen für die Verhältnis- 
wahl (§§ 4, 6 und 7). 
5 33. In der von der Zentralwahlkommission über Zeit und Ort 
der Wahlen zu erlassenden Bekanntmachung (58 21) werden zugleich die 
Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlagslisten aufgefordert. 
Die Vorschlagslisten sind für jede der im & 1 bezeichneten Kategorien 
gesondert aufzustellen. Sie dürfen höchstens doppelt so viele Namen 
enthalten, als Abgeordnete von der betreffenden Kategorie zu wählen 
sind. Jede Liste muß von mindestens dreißig wahlberechtigten Bürgern 
v. Rauch haupt, Handbuch der deutschen Wahlgeseze. 16
	        
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