Wahlgesetze. 241
mission einzureichen. Die Wahlkommission hat zuvor festzustellen und
in dem Protokolle zu vermerken, ob die Namen, mit welchen diese Um—
schläge versehen sind, mit den Namen derjenigen Personen überein—
stimmen, welche nach Inhalt der Wählerliste ihr Wahlrecht nicht ausge-
übt haben.
Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit eine Beschluß-
fassung der Wahlkommission erforderlich geworden ist, sind in einem
besonderen Pakete dem Protokolle beizufügen; in dem Protokolle sind
die Gründe anzugeben, aus denen die Gültigkeit oder Ungültigkeit der
Stimmzettel gefolgert ist. Kommt es hierbei auf die Beschaffenheit
des Umschlags an, so ist dieser in das Paket miteinzuschließen.
31. Die Zentralwahlkommission stellt auf Grund der ihr von den
Wahlkommissionen übersandten Protokolle fest, welche Abgeordnete
gewählt sind. Das Wahlergebnis ist spätestens am dritten Tage na
Eingang der Protokolle dem Senat mitzuteilen und öffentlich bekannt
zu machen.
* 32. Wird eine Person, nachdem sie von einer Kategorie gewählt
ist, von einer anderen Kategorie nochmals gewählt, so ist die zweite Wahl
ungültig. Wird eine Person bei den allgemeinen Wahlen sowohl im
Stadtgebiet wie in einem Wahlbezirke des Landgebiets oder wird eine
Person in mehreren Wahlbezirken des Landgebiets gewählt, so hat der
Gewählte binnen drei Tagen der Zentralwahlkommission gegenüber zu
erklären, welche Wahl er annehmen will; gibt er eine solche Erklärung
nicht ab, so wird die Entscheidung von der Zentralwahlkommission ge-
troffen. Wenn eine Person bei den allgemeinen Wahlen gewählt und
außerdem in einem Wahlbezirke des Landgebiets in die Stichwahl ge-
kommen ist, so hat der Gewählte, falls er auch in der Stichwahl gewählt
wird, jene Erklärung binnen drei Tagen nach der Stichwahl abzugeben;
er kann jedoch schon vor der Stichwahl erklären, daß er die andere bereits
sadguitis erfolgte Wahl annimmt; in diesem Falle findet eine Neuwahl
att.
Ist die Wahl auf eine Person gefallen, welche nach Art. 34, 35
oder 36 der Verfassung berechtigt ist, die Wahl abzulehnen, so hat der
Gewählte, falls er die Wahl nicht annehmen will, innerhalb drei Tagen,
nachdem er von der auf ihn gefallenen Wahl amtlich Kenntnis erhalten
hat, die Zentralrwahlkommission unter Anführung der ihm zustehenden
Ablehnungsgründe hiervon in Kenntnis zu setzen, widrigenfalls die
Wahl als angenommen gilt.
2. Besondere Bestimmungen für die Verhältnis-
wahl (§§ 4, 6 und 7).
5 33. In der von der Zentralwahlkommission über Zeit und Ort
der Wahlen zu erlassenden Bekanntmachung (58 21) werden zugleich die
Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlagslisten aufgefordert.
Die Vorschlagslisten sind für jede der im & 1 bezeichneten Kategorien
gesondert aufzustellen. Sie dürfen höchstens doppelt so viele Namen
enthalten, als Abgeordnete von der betreffenden Kategorie zu wählen
sind. Jede Liste muß von mindestens dreißig wahlberechtigten Bürgern
v. Rauch haupt, Handbuch der deutschen Wahlgeseze. 16