Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 249 
Ist ein Vizepräsident der Bürgerschaft nicht im Bürgerausschuß, so wählt 
der letztere aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für die 
Dauer eines Jahres durch relative Stimmenmehrheit. 
2. Bei halbschichtiger Erneuerung der Bürgerschaft gehen für die 
Zeit vom Zusammentritt der nach Art. 41 der Verfassung einberufenen 
Bürgerschaft bis zur erfolgten Wahl des definitiven Vorstandes die sämt- 
lichen Befugnisse des Vorsitzenden auf das den Lebensjahren nach älteste 
Mitglied des Bürgerausschusses über. 
3. Den jedesmaligen Berichterstatter für die einzelnen Gegen- 
stände bestimmt der Präsident; bei etwa erhobenem Widerspruch gegen 
diese Bestimmung entscheidet der Ausschuß. 
4. Der Vorsitzende kann in der Beratung das Wort nehmen, ohne 
den Vorsitz abzutreten. · 
5. Der Bürgerausschuß kann durch einen mit einer Mehrheit von 
zwei Dritteilen der Anwesenden gefaßten Beschluß seine Mitglieder 
verpflichten, über eine zur Verhandlung gelangte Angelegenheit Still- 
schweigen zu beobachten. 
6. Im übrigen und soweit nicht die Art. 57 bis 59 der Verfassung 
entgegenstehen, finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung über 
die Sitzungen der Bürgerschaft auch auf die Sitzungen des Bürger- 
ausschusses entsprechende Anwendung. 
IV. Ausschüsse. 
8 17. 1. Die Bürgerschaft kann zur Prüfung und Vorberatung 
einzelner Gegenstände die Bildung besonderer Ausschüsse beschließen. 
Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses, soweit dieselbe nicht durch 
die Geschäftsordnung (§ 4) feststeht, wird durch Beschluß der Bürgerschaft 
bestimmt. Die Wahl erfolgt in einem und demselben Wahlgang durch 
relative Stimmenmehrheit. 
2. Dem Vorstande steht es frei, ihm geeignet scheinende Mitglieder 
für die Wahl in den Ausschuß in Vorschlag zu bringen. Die Bürger- 
schaft ist bei der Wahl nicht an den Vorschlag gebunden. 
18. Tritt eine Vakanz in einem Ausschusse ein, so hat der Aus- 
schuß selbst für jedes austretende Mitglied drei Mitglieder der Bürger- 
schaft in Vorschlag zu bringen. Die Bürgerschaft ist bei der Wahl nicht 
an den Vorschlag gebunden. 
*5 19. 1. Der Ausschuß wird durch dasjenige seiner Mitglieder ein- 
berufen, welches bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, im 
Falle von Stimmengleichheit durch dasjenige Mitglied, dessen Namen 
im Alphabet den Vorrang hat. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn 
zwei Dritteile der Mitglieder anwesend sind. · 
2. Er hat sofort aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 
Schriftführer in der Weise, wie es die s§ 9 und 10 für die Bürgerschaft 
selbst bestimmen, zu wählen. Der Schriftführer vertritt den Vorsitzenden, 
wenn letzterer verhindert ist, und überträgt in diesem Falle die Schrift- 
ührung einem andern Mitgliede des Ausschusses. Auch dann, wenn der 
Sekretär der Bürgerschaft zur Führung des Protokolls hinzugezogen 
wird, ist ein Schriftführer aus den Mitgliedern des Ausschusses zu wählen.
	        
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