Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

252 Hamburg. 
2. Der Präsident ist befugt, auch andere Gegenstände auf die Tages- 
ordnung zu setzen. 
3. Die Bürgerschaft kann die Aussetzung der Verhandlung über die 
auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände oder eine andere Reihen= 
folge der Beratungen beschließen. 
4. Uber die Behandlung dringlicher Senatsanträge bestimmt Art. 45 
Absatz 3 der Verfassung. 
5* 32. Mit den Einladungen (5§ 25) ist den Mitgliedern die Tages- 
ordnung mitzuteilen. Geeignetenfalls kann den Mitgliedern ein Nach- 
trag zur Tagesordnung zugestellt werden. 
5l 33. Nach Eröffnung der Sitzung werden zunächst durch den Vor- 
sitzenden oder einen von ihm damit beauftragten Schriftführer die seit 
der letzten Sitzung eingegangenen Anträge und Eingaben (§ 68) unter 
kurzer Angabe des Hauptinhalts zur Anzeige gebracht und über die Kon- 
stituierung der Ausschüsse Mitteilung gemacht (5 19 Absatz 3). 
Die Bürgerschaft kann vor Erledigung ihrer Tagesordnung 
ihre Vertagung auf eine von ihr zu bestimmende Zeit beschließen, bei 
unerledigten dringlichen Anträgen des Senats jedoch unter Berück- 
sichtigung des Art. 45 Absatz 3 der Verfassung. 
§35. Das Protokoll der Sitzung muß die geschäftlichen Mitteilungen 
des Vorsitzenden, die von Mitgliedern vor der Tagesordnung gestellten 
Anfragen (§ 64) und die Angabe, ob dieselben beantwortet sind, die An- 
träge, die Namen der für oder gegen dieselben vernommenen Redner 
und die gefaßten Beschlüsse enthalten. 
5 36. 1. Am Schluß einer jeden Sitzung wird das Protokoll derselben 
verlesen. Etwaige Einwendungen gegen dasselbe sind gleich nach der 
Verlesung vorzubringen und sofort zu erledigen. Nach Feststellung 
des Protokolls ist dasselbe dem Sekretär der Bürgerschaft zu übergeben, 
welcher eine von ihm beglaubigte Abschrift baldtunlichst dem Vorsitzenden 
der Bürgerschaft behufs Zustellung an den Präsidenten des Senats zu 
erteilen hat (Art. 49 der Verfassung). 
2. Erklärungen einzelner Mitglieder über Beschlüsse oder sonstige 
Vorgänge in den Sitzungen sind dem Präsidenten schriftlich außerhalb 
der Sitzung zuzustellen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Ge- 
schäftsordnung über sonstige Eingaben (§ 68) zu behandeln. 
37. Nach Verlesung und Feststellung des Protokolls wird der 
Schluß der Sitzung vom Vorsitzenden verkündet. 
VII. Die Beratung. 
§ 38. 1. Niemand darf reden, ohne vorher das Wort verlangt und 
von dem Vorsitzenden erhalten zu haben. In der Regel wird von der 
Tribüne aus geredet, jedoch kann der Vorsitzende das Reden vom Platze 
aus gestatten. » 
2. Diejenigen Mitglieder, welche das Wort ergreifen wollen, haben 
fich beim Beginn der Beratung oder während derselben bei einem der 
Schriftführer zu melden. Frühere Anmeldungen sind nicht zu berück- 
sichtigen. Die Reihenfolge der Anmeldungen bestimmt die Folge der 
Sprechenden; wobei jedoch, soweit möglich, zwischen denjenigen, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.