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stimmungen oder Anträgen bestehen, findet zunächst eine allgemeine
Beratung statt, welche auch die geschäftliche Behandlung des Gegen—
standes umfaßt. Erst nach Schluß derselben wird in die Beratung der
einzelnen Teile eingetreten, in der Art, daß über jeden einzelnen Artikel
der Reihenfolge nach die Beratung eröffnet und geschlossen und die
Abstimmung herbeigeführt wird. Auf Beschluß der Versammlung kann
die Reihenfolge verlassen, in gleicher Weise die Beratung über mehrere
Artikel verbunden oder über verschiedene zu demselben Artikel gestellte
Amendements getrennt werden.
2. Bei größeren Gesetzen, über welche ein Ausschußbericht vorliegt,
kann die Versammlung einen Zeitpunkt feststellen, bis zu welchem die
einzelnen Mitglieder ihre Amendements oder Anträge auf Abstimmung
über einzelne Teile des Gesetzes einzubringen haben. Nach Ablauf dieser
Frist sind solche Anträge nur zulässig, wenn sie von mindestens 30 Mit-
gliedern unterstützt werden. Diejenigen Teile des Gesetzes, zu welchen
keine Anträge vorliegen, werden in solchem Falle einer Beratung und
Abstimmung nicht unterzogen, sondern gelten ohne weiteres als an-
genommen.
3. Ist ein Antrag inbezug auf die geschäftliche Behandlung des
vorliegenden Gegenstandes, namentlich auf Aussetzung der Beratung
oder auf Verweisung des Gegenstandes an einen Ausschuß, vor oder
während der Beratung gestellt, so ist nach Schluß der letzteren zunächst
über diesen Antrag zu beschließen und, sofern der gefaßte Beschluß dem
nicht entgegensteht, alsdann die Beratung über den Gegenstand selbst
wieder zu eröffnen.
VIII. Die Abstimmung.
§ 46. Nach geschlossener Beratung stellt der Vorsitzende die Frage.
Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, so hat derselbe die Reihenfolge
der Abstimmungen zu bezeichnen. Uber die Fragestellung und die Reihen-
folge der Abstimmungen kann das Wort verlangt werden und entscheidet
auf Antrag die Versammlung.
5 47. Anträge in Beziehung auf die geschäftliche Behandlung der
Vorlage sind vor Anträgen, welche die Sache selbst betreffen, Anträge
auf Aussetzung des Beschlusses vor allen anderen zur Entscheidung zu
bringen.
§ 48. Bei Anträgen, welche aus mehreren einzelnen Teilen bestehen,
findet nach beendeter Abstimmung über die einzelnen Teile eine Ab-
stimmung über das Ganze statt. Dieselbe ist auf eine spätere Sitzung
auszusetzen, falls die Vorlage durch die gefaßten Beschlüsse abgeändert
ist und von 30 Mitgliedern die Vorlegung einer gedruckten Zusammen-
stellung der im einzelnen gefaßten Beschlüsse verlangt wird.
49. Die Annahme eines ganzen aus mehreren Paragraphen
bestehenden Gesetzes durch eine allgemeine Abstimmung (ohne besondere
Abstimmung über die einzelnen Paragraphen) ist nur dann zulässig,
wenn ein mit der Prüfung des Gesetzes beauftragter besonderer Aus-
schuß durch einen, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteilen
der Ausschußmitglieder gefaßten Beschluß ein solches Verfahren empfiehlt