Geschäftsordnung. 255
und die Bürgerschaft dasselbe mit einer Stimmenmehrheit von zwei
Dritteilen der Anwesenden beschließt.
8 50. 1. Ein Ausschußantrag, über welchen die Bürgerschaft noch
nicht beschlossen hat, geht in der Abstimmung immer dem ursprüng-
lichen Antrag vor; wird derselbe verworfen, so ist auf den letzteren zurück-
zukommen.
2. Liegt neben dem Antrage der Mehrheit eines Ausschusses noch
ein Minderheitsantrag vor, so kommt der Antrag der Minderheit des
Ausschusses zuerst zur Abstimmung, wenn nicht das Verhältnis beider
Anträge zu der ursprünglichen Vorlage eine andere Reihenfolge bedingt.
3. Sofern der Beschluß neben der Ablehnung des Senatsantrages
einen selbständigen Vorschlag der Bürgerschaft enthält, erfolgt die Mit-
teilung des Beschlusses an den Senat (58 55) erst nach endgültiger Be-
schlußfassung.
551. Für die zweite Lesung bildet der Beschluß erster Lesung die
Grundlage und, soweit nicht Abänderungen, insbesondere die Wieder-
herstellung der ursprünglichen Vorlage beantragt werden, alleinigen
Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung.
52. 1. Der nach Art. 47 der Verfassung von mindestens vierzig 1)
Mitgliedern zu stellende Antrag auf geheime Abstimmung muß vor dem
Schlusse der Beratung schriftlich eingebracht werden. Die geheime Ab-
stimmung geschieht mit weißen und schwarzen Kugeln, und sind die ersteren
von denjenigen abzugeben, welche für, und die letzteren von denjenigen,
welche gegen den Antrag stimmen wollen.
2. Eine Abstimmung durch namentlichen Aufruf findet, falls nicht
geheime Abstimmung einzutreten hat, dann statt, wenn in einer vor dem
Schluß der Beratung dem Vorsitzenden eingereichten schriftlichen Er-
klärung 25 Mitglieder namentliche Abstimmung verlangen.
3. Eine namentliche Abstimmung über den Antrag auf Aussetzung
der Beratung oder des Beschlusses oder auf Schluß der Debatte oder auf
Vertagurg ist nicht zulässig.
4. Eine Begründung des Antrages auf geheime und namentliche
Abstimmung und eine Beratung darüber ist unzulässig.
5. Liegt ein Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung
nicht vor, so geschieht die Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben.
Erscheint hierbei dem Vorsitzenden das Ergebnis zweifelhaft, oder wird
es sofort nach Verkündigung des Resultates von mindestens zehn Mit-
gliedern verlangt, so wird die Gegenprobe gemacht. Ist über das Resultat
der Gegenprobe nicht der ganze Vorstand einig, so werden die Aufge-
standenen und Sitzenden von den Schriftführern gezählt; und wenn
auch diese Zählung kein unzweifelhaftes Resultat ergibt, so wird durch
namentlichen Aufruf abgestimmt ?).
1) Die Abänderung des § 62 der Geschäftsordnung ist erfolgt durch den Beschluß
über die Abänderung des Art. 47 der Verfassung, s. Erklärung des Vorsitzenden in der
8 Sitzung der Bürgerschaft vom 4. April 1906 nach der Beschlußfassung über Nr. 7 der
agesordnung.
,„ 2) In #- 17. Sitzung der Bürgerschaft vom 14. Juli 1886 erteilte der Vorsitzende
die Auskunft, daß in Zukunft, falls ein Mitglied die Gegenprobe nach § 52 der Geschäfts-