Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 255 
und die Bürgerschaft dasselbe mit einer Stimmenmehrheit von zwei 
Dritteilen der Anwesenden beschließt. 
8 50. 1. Ein Ausschußantrag, über welchen die Bürgerschaft noch 
nicht beschlossen hat, geht in der Abstimmung immer dem ursprüng- 
lichen Antrag vor; wird derselbe verworfen, so ist auf den letzteren zurück- 
zukommen. 
2. Liegt neben dem Antrage der Mehrheit eines Ausschusses noch 
ein Minderheitsantrag vor, so kommt der Antrag der Minderheit des 
Ausschusses zuerst zur Abstimmung, wenn nicht das Verhältnis beider 
Anträge zu der ursprünglichen Vorlage eine andere Reihenfolge bedingt. 
3. Sofern der Beschluß neben der Ablehnung des Senatsantrages 
einen selbständigen Vorschlag der Bürgerschaft enthält, erfolgt die Mit- 
teilung des Beschlusses an den Senat (58 55) erst nach endgültiger Be- 
schlußfassung. 
551. Für die zweite Lesung bildet der Beschluß erster Lesung die 
Grundlage und, soweit nicht Abänderungen, insbesondere die Wieder- 
herstellung der ursprünglichen Vorlage beantragt werden, alleinigen 
Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung. 
52. 1. Der nach Art. 47 der Verfassung von mindestens vierzig 1) 
Mitgliedern zu stellende Antrag auf geheime Abstimmung muß vor dem 
Schlusse der Beratung schriftlich eingebracht werden. Die geheime Ab- 
stimmung geschieht mit weißen und schwarzen Kugeln, und sind die ersteren 
von denjenigen abzugeben, welche für, und die letzteren von denjenigen, 
welche gegen den Antrag stimmen wollen. 
2. Eine Abstimmung durch namentlichen Aufruf findet, falls nicht 
geheime Abstimmung einzutreten hat, dann statt, wenn in einer vor dem 
Schluß der Beratung dem Vorsitzenden eingereichten schriftlichen Er- 
klärung 25 Mitglieder namentliche Abstimmung verlangen. 
3. Eine namentliche Abstimmung über den Antrag auf Aussetzung 
der Beratung oder des Beschlusses oder auf Schluß der Debatte oder auf 
Vertagurg ist nicht zulässig. 
4. Eine Begründung des Antrages auf geheime und namentliche 
Abstimmung und eine Beratung darüber ist unzulässig. 
5. Liegt ein Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung 
nicht vor, so geschieht die Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben. 
Erscheint hierbei dem Vorsitzenden das Ergebnis zweifelhaft, oder wird 
es sofort nach Verkündigung des Resultates von mindestens zehn Mit- 
gliedern verlangt, so wird die Gegenprobe gemacht. Ist über das Resultat 
der Gegenprobe nicht der ganze Vorstand einig, so werden die Aufge- 
standenen und Sitzenden von den Schriftführern gezählt; und wenn 
auch diese Zählung kein unzweifelhaftes Resultat ergibt, so wird durch 
namentlichen Aufruf abgestimmt ?). 
1) Die Abänderung des § 62 der Geschäftsordnung ist erfolgt durch den Beschluß 
über die Abänderung des Art. 47 der Verfassung, s. Erklärung des Vorsitzenden in der 
8 Sitzung der Bürgerschaft vom 4. April 1906 nach der Beschlußfassung über Nr. 7 der 
agesordnung. 
,„ 2) In #- 17. Sitzung der Bürgerschaft vom 14. Juli 1886 erteilte der Vorsitzende 
die Auskunft, daß in Zukunft, falls ein Mitglied die Gegenprobe nach § 52 der Geschäfts-
	        
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