Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

258 Hamburg. 
Anleitung des Art. 52 der Verfassung darüber beschlossen, wird die Wahl 
auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bürgerschaft gesetzt h. 
* 67. 1. Gesuche um Entlassung von einem Amte, zu welchem die 
Bürgerschaft gewählt hat, werden beim Senate angebracht und von 
diesem dem Präsidenten der Bürgerschaft zugestellt, welcher dieselben 
an den Ausschuß zur Prüfung der Wahlen behufs Berichterstattung 
verweist. Nach eingegangenem Ausschußbericht entscheidet die Bürger- 
schaft nach einmaliger Beratung durch einfache Stimmenmehrheit. 
Von dem Ergebnisse der Abstimmung wird dem Präsidenten des Senats 
Anzeige gemacht. 
2. Gesuche um Entlassung aus der Bürgerschaft werden an den 
Präsidenten derselben gerichtet, der damit nach Maßgabe vorstehender 
Bestimmungen verfährt. 
XII. Eingaben. 
§ 68. Die in Gemähheit Art. 46 Absatz 4 der Verfassung einge- 
reichten Eingaben an die Versammlung werden vom Präsidenten unter 
Angabe ihres Inhalts und des Namens desjenigen Mitgliedes, welches 
1) Das im §s 66 der Geschäftsordnung vorgeschriebene Verfahren gilt somit nur noch 
für die Wahl der Mitglieder der Finanzdeputation. — Doch werden von dem Artikel 52 
der Verfassung nicht alle von der Bürgerschaft zu vollziehenden Wahlen in Verwaltungs- 
behörden usw. betroffen, bei einigen ist sie an den ihr vorgelegten Wahlaufsatz gebunden. 
Nicht an den Wahlaufsatz ist die Bürgerschaft gebunden: 
a) bei der Wahl von Mitgliedern nachfolgender Behörden: der Steuerdeputation, 
der Deputation für indirekte Steuern und Abgaben, der Deputation für Handel 
und Schiffahrt, der Schlachthofdeputation, der Behörde für das Versicherungs- 
wesen, der Baudeputation, der Deputation für das Beleuchtungswesen, der 
Deputation für die Stadtwasserkunst, der Oberschulbehörde, der Verwaltung des 
Gewerbeschulwesens, der Behörde für Zwangserziehung, der Kommission für die 
Verwaltung der Kunsthalle, der Kommission für die Verwaltung der Musikhalle, 
der Behörde für Wohnungspflege, der Gefängnisdeputation, der Deputation für 
das Feuerlöschwesen, der Feuerkassedeputation, des Medizinalkollegiums, des 
Krankenhauskollegiums, der Friedhofsdeputation, der Behörde für das Schank- 
konzessionswesen, des Armenkollegiums, des Waisenhauskollegiums auf Grund 
des vorstehenden § 52 der Verfassung. 
b) bei der Wawher Schulpfleger ouf Grund des  des Unterrichtsgesetzes vom 11. No- 
vember -1 
e) bei der Wahl von Steuerschätzungsbürgern, auf Grund § 34 des Verwaltungsgesetzes 
vom 15. Juni 1863 (abgeändert durch Leiunnmend des Senats vom 8 e 
1896), in Zusammenhalt mir 8 2 des Gesetzes vom 2. November 1896, betreffend 
Abänderung einiger Bestimmungen der Verfassung vom 13. Oktober 1879; 
d) bei der Wahl der nichtrechtsgelehrten Mitglieder der Vormundschaftsbehörde auf 
Erund § 4 des Gesetzes, betreffend die Vormundschaftsbehörde, vom 14. Juli 1899; 
e) bei der Wahl von Wohnungspflegern auf Grund § 4 des Gesetzes, betreffend die 
Wohnungspflege, vom 8. Juni 1898; 
) bei der Wahl der bürgerschaftlichen Mitglieder des Kuratoriums des Schwestern- 
vereins der hamburgischen Staatskrankenanstalten, gemäß S. und B.B. vom 
14. November 1900/I3. Februar 1901. 
Der Wahlaussatz ist dagegen bindend: 
#a) bei der Wahl der nichtrechtsgelehrten Mitglieder der Schätzungskommission für 
Expropriationssachen (3 16 des Expropriationsgesetzes vom 6. Mai 1886); 
b) bei der Wahl der 6 Mitglieder der Hamburgischen landwirtschaftlichen Genossen= 
schaft, aus der Stadt usw. (5 4 des Statuts der Genossenschaft, in der Bekannt- 
machung des Senats vom 25. Januar 1889, Gesetzsammlung von 1889, S. 10 ff..
	        
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