258 Hamburg.
Anleitung des Art. 52 der Verfassung darüber beschlossen, wird die Wahl
auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bürgerschaft gesetzt h.
* 67. 1. Gesuche um Entlassung von einem Amte, zu welchem die
Bürgerschaft gewählt hat, werden beim Senate angebracht und von
diesem dem Präsidenten der Bürgerschaft zugestellt, welcher dieselben
an den Ausschuß zur Prüfung der Wahlen behufs Berichterstattung
verweist. Nach eingegangenem Ausschußbericht entscheidet die Bürger-
schaft nach einmaliger Beratung durch einfache Stimmenmehrheit.
Von dem Ergebnisse der Abstimmung wird dem Präsidenten des Senats
Anzeige gemacht.
2. Gesuche um Entlassung aus der Bürgerschaft werden an den
Präsidenten derselben gerichtet, der damit nach Maßgabe vorstehender
Bestimmungen verfährt.
XII. Eingaben.
§ 68. Die in Gemähheit Art. 46 Absatz 4 der Verfassung einge-
reichten Eingaben an die Versammlung werden vom Präsidenten unter
Angabe ihres Inhalts und des Namens desjenigen Mitgliedes, welches
1) Das im §s 66 der Geschäftsordnung vorgeschriebene Verfahren gilt somit nur noch
für die Wahl der Mitglieder der Finanzdeputation. — Doch werden von dem Artikel 52
der Verfassung nicht alle von der Bürgerschaft zu vollziehenden Wahlen in Verwaltungs-
behörden usw. betroffen, bei einigen ist sie an den ihr vorgelegten Wahlaufsatz gebunden.
Nicht an den Wahlaufsatz ist die Bürgerschaft gebunden:
a) bei der Wahl von Mitgliedern nachfolgender Behörden: der Steuerdeputation,
der Deputation für indirekte Steuern und Abgaben, der Deputation für Handel
und Schiffahrt, der Schlachthofdeputation, der Behörde für das Versicherungs-
wesen, der Baudeputation, der Deputation für das Beleuchtungswesen, der
Deputation für die Stadtwasserkunst, der Oberschulbehörde, der Verwaltung des
Gewerbeschulwesens, der Behörde für Zwangserziehung, der Kommission für die
Verwaltung der Kunsthalle, der Kommission für die Verwaltung der Musikhalle,
der Behörde für Wohnungspflege, der Gefängnisdeputation, der Deputation für
das Feuerlöschwesen, der Feuerkassedeputation, des Medizinalkollegiums, des
Krankenhauskollegiums, der Friedhofsdeputation, der Behörde für das Schank-
konzessionswesen, des Armenkollegiums, des Waisenhauskollegiums auf Grund
des vorstehenden § 52 der Verfassung.
b) bei der Wawher Schulpfleger ouf Grund des des Unterrichtsgesetzes vom 11. No-
vember -1
e) bei der Wahl von Steuerschätzungsbürgern, auf Grund § 34 des Verwaltungsgesetzes
vom 15. Juni 1863 (abgeändert durch Leiunnmend des Senats vom 8 e
1896), in Zusammenhalt mir 8 2 des Gesetzes vom 2. November 1896, betreffend
Abänderung einiger Bestimmungen der Verfassung vom 13. Oktober 1879;
d) bei der Wahl der nichtrechtsgelehrten Mitglieder der Vormundschaftsbehörde auf
Erund § 4 des Gesetzes, betreffend die Vormundschaftsbehörde, vom 14. Juli 1899;
e) bei der Wahl von Wohnungspflegern auf Grund § 4 des Gesetzes, betreffend die
Wohnungspflege, vom 8. Juni 1898;
) bei der Wahl der bürgerschaftlichen Mitglieder des Kuratoriums des Schwestern-
vereins der hamburgischen Staatskrankenanstalten, gemäß S. und B.B. vom
14. November 1900/I3. Februar 1901.
Der Wahlaussatz ist dagegen bindend:
#a) bei der Wahl der nichtrechtsgelehrten Mitglieder der Schätzungskommission für
Expropriationssachen (3 16 des Expropriationsgesetzes vom 6. Mai 1886);
b) bei der Wahl der 6 Mitglieder der Hamburgischen landwirtschaftlichen Genossen=
schaft, aus der Stadt usw. (5 4 des Statuts der Genossenschaft, in der Bekannt-
machung des Senats vom 25. Januar 1889, Gesetzsammlung von 1889, S. 10 ff..