Geschäftsordnung. 259
sie überreicht hat, in ein Verzeichnis eingetragen 1nd der Versammlung
in der nächsten Sitzung zur nzeige gebracht (6 3
* 69. Eingaben in bezug auf einen Fcgel zu dessen Prüfung
ein Ausschuß besteht oder eingesetzt wird, kann der Präsident unter Zu-
stimmung der Versammlung diesem Ausschusse zuweisen. Zu einer
Beratung und Abstimmung in der Bürgerschaft kann eine Eingabe jedoch
nur dann Anlaß geben, wenn an dieselbe von einem Bürgerschaftsmit-
gliede ein Antrag geknüpft wird, welcher nach Maßgabe der 3§9 57 ff.
zu behandeln ist.
5 70. Anonyme und alle solche Eingaben, welche nicht durch ein
Mitglied der Bürgerschaft übergeben werden, bleiben unberücksichtigt.
XIII. Schlußbestimmung.
8 71. Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung sind von
mindestens 15 Mitgliedern zu stellen, sind, ehe sie zur Beratung gelangen,
dem Vorstande behufs schriftlicher Berichterstattung zu überweisen und
bedürfen einer zweimaligen Beratung, es sei denn, daß bei der ersten
Abstimmung mindestens zwei Dritteile aller an derselben teilnehmenden
Mitglieder sich für die Annahme erklärt hätten. Die zweite Beratung
und Abstimmung darf nicht an demselben Tage mit der ersten stattfinden.
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