Großherzogtum Hessen.
Die Verfassungs-Urkunde des Großherzogtums Hessen vom 17. De-
zember 1820 trug ein stark altständisches Gepräge, mehr noch als die
übrigen süddeutschen Staaten jener Zeit. Erst die Ereignisse der vierziger
Jahre modernisierten hier, insbesondere das unter Aufhebung des Ver-
fassungs-Artikel 51—60 erlassene Wahlgesetz vom 3. September 1849,
dem eine entsprechende Geschäftsordnung vom 10. Oktober 1849 folgte.
Infolge innerer Schwierigkeiten und der Steuerverweigerung seitens
der Ständeversammlung einigte man sich unter dem 6. September 1856
auf ein neues Wahlgesetz nebst Geschäftsordnung vom 8. September
1856, das jedoch schon unter dem 14. Juli 1862 durch ein anderes Wahl-
gesetz ersetzt wurde. Nach Hessens Beitritt zum Deutschen Reich kam
das Wahlgesetz vom 8. November 1872 zustande, das bis zum jetzt gelten-
den Wahlgesetz vom 3. Juni 1911 galt; das letztere schlägt unter end-
gültiger Abkehr vom indirekten Wahlrecht ganz neue Bahnen ein. Das
Gesetz vom 3. Juni 1911, die Landstände betreffend, regelt, wie auch
seine Vorgänger, die Zusammensetzung der Landstände und die Wahlen
dazu.
Danach besteht die Erste Kammer aus 38 (ogl. Kürschners Hand-
buch 1913) durch Geburt oder Amt Berufenen und vom Großherzog
nach eigenem Ermessen oder auf Vorschlag gewisser Interessengruppen
ernannten Mitgliedern (Art. 2). Die nötigen Wahlen sind im Landstände-
gesetz von 1911 geregelt.
Die Zweite Kammer wird von 58 Abgeordneten gebildet,
die aus unmittelbaren geheimen Wahlen hervorgehen; ein Mehr-
stimmenrecht von insgesamt 2 Stimmen wird mit zurückgelegtem 50.
Lebensjahr gewährt (Art. 3, 4, und 6). Im übrigen beginnen Wahlrecht
und Wählbarkeit mit dem 25. Lebensjahr (Art. 6 und 12). Die Wahl-
kreise sind durch besonderes Gesetz vom 3. Juni 1911 (Reg Bl. 113—122)
neu festgestellt worden.
Zur Ausführung des Gesetzes, die Landstände betr., vom 3. Juni
1911 ergingen ausführliche Bestimmungen vom 6. Juni 1911 (Regl.
123—148), denen zur Wahlanleitung detaillierte Formulare (eod. 149