Wahlgesetz. 261
bis 157) beigegeben sind: A. Wählerliste; B. Wahlprotokoll; C. Gegen-
liste zum Wahlprotokoll; dazu ein Muster für die Einträge in die Wähler-
liste.
Dem Landständegesetz von 1913 ist nun auch unter dem 23. März
1914 eine neue Geschäftsordnung gefolgt, welche die bisherige
vom 17. Juni 1874 aufhob. Einzelne Artikel der neuen Geschäftsordnung
sind ausdrücklich als Bestandteile der Verfassung erklärt.
Zur Diätenfrage erging das Gesetz vom 20. Oktober 1894 (dazu
auch der Landtagsabschied vom 7. Juli 1911 B. § 6).
J.
Gesetz, die Landstände betreffend.
Vom 3. Juni 19112).
Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei
Rhein te. 2c.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet
und verordnen hiermit, wie folgt:
Abschnitt I.
Von der Zusammensetzung der Ständeversammlung.
Art. 1. Die Stände des Großherzogtums bilden zwei Kammern.
Art. 2. Die Erste Kammer besteht:
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses;
2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, die sich im
Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften befinden, nach
Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, die Rechtsverhältnisse
der Standesherren betreffend; werden nach dem Aussterben
einer standesherrlichen Familie des Großherzogtums ihre Be-
sitzungen mit den Besitzungen einer in der Kammer bereits
vertretenen standesherrlichen Familie verbunden, so wird das
Recht auf Sitz und Stimme in der Kammer, das auf der von
der ausgestorbenen standesherrlichen Familie bisher besessenen
Standesherrschaft ruht, durch ein Mitglied ausgeübt, welches
der Großherzog auf Vorschlag der Häupter der standesherr-
lichen Familien aus der Reihe der Agnaten dieser Familien
auf Lebenzzeit beruft;
aus dem Senior der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach;
. aus dem katholischen Landesbischof, oder, im Falle seiner Ver-
hinderung, aus einem katholischen Geistlichen, den unter Zu-
— e
1) Grohherzoglich Hessisches Regierungsblatt (1911) 87—113.
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