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Hessen.
Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden
ist, während der Dauer des Konkursverfahrens;
4Personen, die zu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, von
der Rechtskraft des Urteils an bis zum Ablaufe von fünf Jahren
nach fürr Verbüßung, der Verjährung oder dem Erlasse der
Strafe;
. Personen, denen durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlich en
Ehrenrechte aberkannt worden sind, oder gegen die durch rechts-
kräftiges Urteil auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter erkannt worden ist, während der Dauer dieses Verlustes;
Personen, gegen die durch rechtskräftiges Urteil auf Verlust
der bekleideten öffentlichen Amter, sowie der aus öffentlichen
Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt worden ist, von der
Rechtskraft des Urteils an bis zum Ablaufe von fünf Jahren
nach der Verbüßung, der Verjährung oder dem Erlasse der
Freiheitsstrafe, neben der jener Verlust ausgesprochen wurde;
Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen;
Personen, gegen die durch rechtskräftiges Urteil auf Uberweisung
an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, von der Rechts-
kraft des Urteils an bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach der
Verbüßung, der Verjährung oder dem Erlasse der Freiheits-
strafe, neben der die Uberweisung ausgesprochen wurde;
Personen, die zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalt
eine nicht bloß vorübergehende Armenunterstützung aus öffent-
lichen Mitteln beziehen oder in den letzten der Wahl vorher-
gegangenen zwölf Monaten bezogen haben;
Personen, die zur Zeit der Wahl mit der Entrichtung der direkten
Staats= oder Gemeindesteuer länger als zwei Monate sich im
Rückstande befinden.
Armenunterstützung (Abs. 1 Ziffer 8) ist nicht anzusehen:
. die Krankenunterstützung;
die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Ge-
brechen gewährte Anstaltspflege;
Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er-
ziehung oder der Ausbildung für einen Beruf;
. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter
Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt
sind: ·
.Unterstützungen,d1eerftattetsind.
Art. 8. Die Berechtigung zum Wählen ruht:
1.
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für Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder wegen
eines Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter erkannt werden kann oder muß, das Haupt-
verfahren beschlossen ist, während der Dauer des Strafverfahrens;
. für Personen, die sich in Untersuchungs= oder Strafhaft be-
finden.