Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Hessen. 
Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden 
ist, während der Dauer des Konkursverfahrens; 
4Personen, die zu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, von 
der Rechtskraft des Urteils an bis zum Ablaufe von fünf Jahren 
nach fürr Verbüßung, der Verjährung oder dem Erlasse der 
Strafe; 
. Personen, denen durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlich en 
Ehrenrechte aberkannt worden sind, oder gegen die durch rechts- 
kräftiges Urteil auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter erkannt worden ist, während der Dauer dieses Verlustes; 
Personen, gegen die durch rechtskräftiges Urteil auf Verlust 
der bekleideten öffentlichen Amter, sowie der aus öffentlichen 
Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt worden ist, von der 
Rechtskraft des Urteils an bis zum Ablaufe von fünf Jahren 
nach der Verbüßung, der Verjährung oder dem Erlasse der 
Freiheitsstrafe, neben der jener Verlust ausgesprochen wurde; 
Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen; 
Personen, gegen die durch rechtskräftiges Urteil auf Uberweisung 
an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, von der Rechts- 
kraft des Urteils an bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach der 
Verbüßung, der Verjährung oder dem Erlasse der Freiheits- 
strafe, neben der die Uberweisung ausgesprochen wurde; 
Personen, die zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalt 
eine nicht bloß vorübergehende Armenunterstützung aus öffent- 
lichen Mitteln beziehen oder in den letzten der Wahl vorher- 
gegangenen zwölf Monaten bezogen haben; 
Personen, die zur Zeit der Wahl mit der Entrichtung der direkten 
Staats= oder Gemeindesteuer länger als zwei Monate sich im 
Rückstande befinden. 
Armenunterstützung (Abs. 1 Ziffer 8) ist nicht anzusehen: 
. die Krankenunterstützung; 
die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Ge- 
brechen gewährte Anstaltspflege; 
Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er- 
ziehung oder der Ausbildung für einen Beruf; 
. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter 
Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt 
sind: · 
.Unterstützungen,d1eerftattetsind. 
Art. 8. Die Berechtigung zum Wählen ruht: 
1. 
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für Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder wegen 
eines Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter erkannt werden kann oder muß, das Haupt- 
verfahren beschlossen ist, während der Dauer des Strafverfahrens; 
. für Personen, die sich in Untersuchungs= oder Strafhaft be- 
finden.
	        
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