Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 267 
Die Vorschläge sollen je die dreifache Zahl der zu ernennenden 
Personen enthalten. 
Tritt einer der Ernannten in die Erste Kammer nicht ein oder scheidet 
er während der Dauer des Landtags aus ihr aus, so kann von der An— 
ordnung einer Ergänzung der Vorschlagsliste für die Ernennung eines 
anderen Mitglieds abgesehen werden. 
Abschnitt IV. 
Von der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. 
Art. 19. Diejenigen Städte, welche mehr als einen Abgeordneten 
zu wählen haben, werden für die Wahl in so viel räumlich abgegrenzte 
Wahlkreise eingeteilt, als Abgeordnete zu wählen sind. In jedem Wahl- 
kreise wird ein Abgeordneter gewählt. Die Wahlkreise sollen je ein zu- 
sammenhängendes Ganzes bilden und eine annähernd gleich große Zahl 
Einwohner enthalten. 
Die Abgrenzung der Wahlkreise erfolgt im Wege der Verordnung, 
nachdem die städtische Vertretung hierüber gehört ist. 
Diejenigen Städte, von denen jede einen Abgeordneten zu wählen 
hat, bilden je einen Wahlkreis für sich. 
Art. 20. Außerhalb der Städte, denen ein besonderes Wahlrecht 
zusteht, werden in der Provinz Starkenburg achtzehn, in der Provinz 
Oberhessen vierzehn und in der Provinz Rheinhessen elf Wahlkreise ge- 
bildet. In jedem Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt. 
Die Abgrenzung der Wahlkreise erfolgt im Wege des Gesetzes. 
Art. 21. Die Vereinigung mehrerer Gemarkungen zu einer Ge- 
markung sowie die Aufteilung einer Gemarkung in mehrere Gemarkungen 
oder die Verteilung einer Gemarkung an andere Gemarkungen haben 
auf die Abgrenzung der Wahlkreise keinen Einfluß. Werden Gemarkungs- 
teile durch sonstige Veränderungen der Gemarkungsgrenzen einer anderen 
Gemarkung zugeteilt, so werden sie Bestandteil des Wahlkreises, dem 
diese Gemarkung zugehört. 
Art. 22. Für jede Gemeinde hat die Bürgermeisterei die Liste 
der Stimmberechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter und Beruf doppelt 
aufzustellen. Die näheren Bestimmungen bleiben einer von dem Staats- 
ministerium zu erlassenden Wahlanleitung vorbehalten. 
Die Behörden und Pfarrämter sind verpflichtet, alle zur Aufstellung 
und Richtigstellung der Wählerlisten erforderlichen Aufschlüsse unentgelt- 
lich zu erteilen. 
Art. 23. Die Wählerliste ist vierzehn Tage lang auf der Bürger— 
meisterei zu jedermanns Einsicht offenzulegen. 
Der Tag des Beginns und die Dauer der Offenlegung der Wähler- 
liste ist vor dem Anfange der Offenlegung unter Hinweis auf Einspruchs- 
recht und Einspruchsfrist (Art. 24 Abs. 1, 2 und 3) sowie unter Angabe 
des Lokals, in dem die Offenlegung stattfindet, durch die Bürgermeisterei 
in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. 
Art. 24. Innerhalb des im vorhergehenden Artikel bezeichneten
	        
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