Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 269 
Die Wählerlisten für diejenigen Abstimmungsbezirke, welche aus 
mehr als einer Gemeinde bestehen (Art. 29), bilden die Wahlvorsteher 
durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen 
zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden oder selbständigen Gemarkungen. 
Art. 27. Nur diejenigen sind zur Wahl zuzulassen, welche in die 
festgestellten Listen aufgenommen sind und zur Zeit der Wahl mit der 
Entrichtung der direkten Staats= oder Gemeindesteuer nicht länger als 
zwei Monate sich im Rückstande befinden. 
Art. 28. Mird in einem Wahlkreise eine Neuwahl erforderlich, 
so bedarf es einer neuen Aufstellung und Offenlegung der Wählerlisten 
nicht, falls die Neuwahl innerhalb der Zeit von sechs Monaten nach einer 
in demselben Wahlkreise stattgehabten Wahl, für die neue Wählerlisten 
aufgestellt worden waren, stattfindet. 
Der Zweiten Kammer bleibt das Recht vorbehalten, bei der Un- 
gültigkeitserklärung einer Wahl zu beschließen, daß auch ungeachtet des 
Laufs dieser Frist von sechs Monaten für die Neuwahl neue Wählerlisten 
für den ganzen Wahlkreis oder für einzelne Teile desselben aufzustellen 
und offenzulegen sind. 
Bei allgemeinen Neuwahlen bedarf es stets einer neuen Aufstellung 
und Offenlegung der Wählerlisten. 
Art. 29. Jede Gemeinde bildet der Regel nach einen Abstimmungs- 
bezirk für sich. 
Jedoch können kleine Gemeinden, insbesondere solche Gemeinden, 
in denen Personen, die zur Bildung der Orts-Wahlkommission geeignet 
sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, ausnahmsweise mit 
benachbarten Gemeinden zu einem Abstimmungsbezirke vereinigt werden. 
Bewohnte eigene Gemarkungen werden, wenn sie einer Gemeinde 
polizeilich zugeteilt sind, mit dieser, wenn sie keiner Gemeinde polizeilich 
zugeteilt sind, mit einer benachbarten Gemeinde vereinigt. 
der Ortschaften können in mehrere Abstimmungsbezirke geteilt 
werden. 
Kein Abstimmungsbezirk soll mehr als 3500 Einwohner nach der 
letzten allgemeinen Volkszählung enthalten. 
Die Abgrenzung der Abstimmungsbezirke geschieht durch das Kreis- 
amt, in Städten mit Städteordnung durch die Bürgermeisterei, nach 
Anhörung der Stadtverordnet sammlung bzw. des Gemeinderats. 
Art. 30. Für jeden Abstimmungsbezirk ist ein Wahlvorsteher, der 
die Wahl zu leiten hat, und ein Stellvertreter desselben für Verhinderungs- 
fälle zu ernennen. 4 
Die Ernennung erfolgt durch das Kreisamt, in Städten mit Städte- 
ordnung durch die Bürgermeisterei. !ê½m: 
Die Namen der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter sowie die 
Abgrenzung der Abstimmungsbezirke sind sofort in dem zu amtlichen 
eröffentlichungen des Kreisamts dienenden Blatte bekanntzumachen. 
.n Art. 31. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler 
seines Abstimmungsbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs 
eisitzer und ladet sie mindestens zwei Tage vor dem Wahltage ein,
	        
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