Wahlgesetz. 269
Die Wählerlisten für diejenigen Abstimmungsbezirke, welche aus
mehr als einer Gemeinde bestehen (Art. 29), bilden die Wahlvorsteher
durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen
zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden oder selbständigen Gemarkungen.
Art. 27. Nur diejenigen sind zur Wahl zuzulassen, welche in die
festgestellten Listen aufgenommen sind und zur Zeit der Wahl mit der
Entrichtung der direkten Staats= oder Gemeindesteuer nicht länger als
zwei Monate sich im Rückstande befinden.
Art. 28. Mird in einem Wahlkreise eine Neuwahl erforderlich,
so bedarf es einer neuen Aufstellung und Offenlegung der Wählerlisten
nicht, falls die Neuwahl innerhalb der Zeit von sechs Monaten nach einer
in demselben Wahlkreise stattgehabten Wahl, für die neue Wählerlisten
aufgestellt worden waren, stattfindet.
Der Zweiten Kammer bleibt das Recht vorbehalten, bei der Un-
gültigkeitserklärung einer Wahl zu beschließen, daß auch ungeachtet des
Laufs dieser Frist von sechs Monaten für die Neuwahl neue Wählerlisten
für den ganzen Wahlkreis oder für einzelne Teile desselben aufzustellen
und offenzulegen sind.
Bei allgemeinen Neuwahlen bedarf es stets einer neuen Aufstellung
und Offenlegung der Wählerlisten.
Art. 29. Jede Gemeinde bildet der Regel nach einen Abstimmungs-
bezirk für sich.
Jedoch können kleine Gemeinden, insbesondere solche Gemeinden,
in denen Personen, die zur Bildung der Orts-Wahlkommission geeignet
sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, ausnahmsweise mit
benachbarten Gemeinden zu einem Abstimmungsbezirke vereinigt werden.
Bewohnte eigene Gemarkungen werden, wenn sie einer Gemeinde
polizeilich zugeteilt sind, mit dieser, wenn sie keiner Gemeinde polizeilich
zugeteilt sind, mit einer benachbarten Gemeinde vereinigt.
der Ortschaften können in mehrere Abstimmungsbezirke geteilt
werden.
Kein Abstimmungsbezirk soll mehr als 3500 Einwohner nach der
letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.
Die Abgrenzung der Abstimmungsbezirke geschieht durch das Kreis-
amt, in Städten mit Städteordnung durch die Bürgermeisterei, nach
Anhörung der Stadtverordnet sammlung bzw. des Gemeinderats.
Art. 30. Für jeden Abstimmungsbezirk ist ein Wahlvorsteher, der
die Wahl zu leiten hat, und ein Stellvertreter desselben für Verhinderungs-
fälle zu ernennen. 4
Die Ernennung erfolgt durch das Kreisamt, in Städten mit Städte-
ordnung durch die Bürgermeisterei. !ê½m:
Die Namen der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter sowie die
Abgrenzung der Abstimmungsbezirke sind sofort in dem zu amtlichen
eröffentlichungen des Kreisamts dienenden Blatte bekanntzumachen.
.n Art. 31. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler
seines Abstimmungsbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs
eisitzer und ladet sie mindestens zwei Tage vor dem Wahltage ein,