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beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung der Orts-Wahlkommission
zu erscheinen. Besteht der Abstimmungsbezirk aus mehreren Gemeinden,
hsier bei der Wahl der Beisitzer die einzelnen Gemeinden zu berück-
ichtigen.
Zur Ablehnung des Amtes eines Wahlvorstehers, eines Stellver-
treters desselben, eines Protokollführers oder eines Beisitzers für einen
Abstimmungsbezirk berechtigen:
1. anhaltende Krankheit,
2. ein Alter von über 60 Jahren,
3. sonstige als hinreichende Entschuldigung anzusehende besondere
Gründe.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eines
der bezeichneten Amter anzunehmen, oder wer sich der Ausübung des
übertragenen Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entzieht, wird
mit einer Geldstrafe in Höhe von drei bis zwanzig Mark bestraft. Die
Strafe wird vom Kreisausschusse ausgesprochen, bezüglich der Protokoll-
führer und Beisitzer auf vorgängige Anzeige des Wahlvorstehers. Gegen
eine vom Kreisausschusse ausgesprochene Strafe kann binnen zwei Wochen
nach Zustellung des schriftlichen und mit Gründen zu versehenden Be-
scheides Beschwerde an den Provinzialausschuß verfolgt werden, der
endgültig entscheidet. Der Betrag einer rechtskräftig ausgesprochenen
Geldstrafe, deren Einziehung und Beitreibung im Verwaltungswege
erfolgt, fließt in die Kasse derjenigen Gemeinde, in welcher der Bestrafte
seinen Wohnsitz hat.
Art. 32. Die Wahlen sind an dem vom Staatsministerium be-
stimmten Tage in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen.
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um
7 Uhr nachmittags geschlossen. In Gemeinden mit weniger als 500 Ein-
wohnern kann die Bürgermeisterei mit Zustimmung des Kreisamts die
Wahlhandlung auf die Zeit von 2 Uhr nachmittags bis 7 Uhr nachmittags
festsetzen. Zur Stimmabgabe werden diejenigen Wähler, die um 7 Uhr
nachmittags im Wahllokale bereits anwesend sind, noch zugelassen.
Der Tag der Wahl, die Zeit des Anfangs und des Schlusses der Ab-
stimmung, das Wahllokal sowie die Namen der Wahlvorsteher und ihrer
Stellvertreter sind von den Bürgermeistereien in jeder Gemeinde minde-
stens acht Tage vor dem Wahltage in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
Art. 33. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl-
vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an
Eides Statt verpflichtet und so die Orts-Wahlkommission bildet.
Zu keiner Zeit dürfen weniger als drei Mitglieder der Orts-Wahl-
kommission anwesend sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der
Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen
vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung
ein anderes Mitglied der Orts-Wahlkommission zu beauftragen.
Art. 34. Das Wahlrecht wird in Person in geheimer Abstimmung
durch Stimmzettel ausgeübt.