Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

270 Hessen. 
beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung der Orts-Wahlkommission 
zu erscheinen. Besteht der Abstimmungsbezirk aus mehreren Gemeinden, 
hsier bei der Wahl der Beisitzer die einzelnen Gemeinden zu berück- 
ichtigen. 
Zur Ablehnung des Amtes eines Wahlvorstehers, eines Stellver- 
treters desselben, eines Protokollführers oder eines Beisitzers für einen 
Abstimmungsbezirk berechtigen: 
1. anhaltende Krankheit, 
2. ein Alter von über 60 Jahren, 
3. sonstige als hinreichende Entschuldigung anzusehende besondere 
Gründe. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eines 
der bezeichneten Amter anzunehmen, oder wer sich der Ausübung des 
übertragenen Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entzieht, wird 
mit einer Geldstrafe in Höhe von drei bis zwanzig Mark bestraft. Die 
Strafe wird vom Kreisausschusse ausgesprochen, bezüglich der Protokoll- 
führer und Beisitzer auf vorgängige Anzeige des Wahlvorstehers. Gegen 
eine vom Kreisausschusse ausgesprochene Strafe kann binnen zwei Wochen 
nach Zustellung des schriftlichen und mit Gründen zu versehenden Be- 
scheides Beschwerde an den Provinzialausschuß verfolgt werden, der 
endgültig entscheidet. Der Betrag einer rechtskräftig ausgesprochenen 
Geldstrafe, deren Einziehung und Beitreibung im Verwaltungswege 
erfolgt, fließt in die Kasse derjenigen Gemeinde, in welcher der Bestrafte 
seinen Wohnsitz hat. 
Art. 32. Die Wahlen sind an dem vom Staatsministerium be- 
stimmten Tage in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen. 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um 
7 Uhr nachmittags geschlossen. In Gemeinden mit weniger als 500 Ein- 
wohnern kann die Bürgermeisterei mit Zustimmung des Kreisamts die 
Wahlhandlung auf die Zeit von 2 Uhr nachmittags bis 7 Uhr nachmittags 
festsetzen. Zur Stimmabgabe werden diejenigen Wähler, die um 7 Uhr 
nachmittags im Wahllokale bereits anwesend sind, noch zugelassen. 
Der Tag der Wahl, die Zeit des Anfangs und des Schlusses der Ab- 
stimmung, das Wahllokal sowie die Namen der Wahlvorsteher und ihrer 
Stellvertreter sind von den Bürgermeistereien in jeder Gemeinde minde- 
stens acht Tage vor dem Wahltage in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. 
Art. 33. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- 
vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an 
Eides Statt verpflichtet und so die Orts-Wahlkommission bildet. 
Zu keiner Zeit dürfen weniger als drei Mitglieder der Orts-Wahl- 
kommission anwesend sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der 
Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen 
vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung 
ein anderes Mitglied der Orts-Wahlkommission zu beauftragen. 
Art. 34. Das Wahlrecht wird in Person in geheimer Abstimmung 
durch Stimmzettel ausgeübt.
	        
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