274 Hessen.
Das Wahlergebnis ist von dem Wahlkommissär im Wahllokale öffent-
lich zu verkünden.
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die
Namen der Mitglieder der Kreis-Wahlkommission, Ort und Zeit des
Geschäfts, die Zahl der abstimmenden Wähler im ganzen, die Zahl der-
jenigen Wähler, die zwei Stimmen abgegeben haben, die Zahl der gültigen
und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten
gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Abstimmungsbezirk ersichtlich
sein muß, und in dem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die
Kaien in einzelnen Abstimmungsbezirken etwa Veranlassung gegeben
aben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt,
die von den Bürgermeistereien aufbewahrten Stimmzettel und Um-
schläge einzufordern und einzusehen.
Nach Verkündung des Wahlergebnisses ist das Protokoll zu schließen
und von der Kreis-Wahlkommission zu unterzeichnen.
Art. 50. Die Wahlhandlung sowie die Ermittelung des Wahl-
ergebnisses sind öffentlich.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung wird den Orts-Wahlkommissionen
und den Kreis-Wahlkommissionen die Befugnis eingeräumt, Personen,
welche die Ruhe und Ordnung des Wahlgangs stören, sofort aus dem
Wahllokale zu verweisen.
Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergehenden Beschlüsse der
Orts-Wahlkommissionen und der Kreis-Wahlkommissionen werden nach
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers oder des
Wahlkommissärs.
Beschlüsse, durch die einzelne Personen aus dem Wahllokale ver-
wiesen werden, sind im Protokolle zu wahren.
Art. 51. Den Wahlvorstehern, Beisitzern und Protokollführern bei
der Wahlhandlung in den Abstimmungsbezirken, sowie den Beisitzern
bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen kann aus
der Gemeindekasse des Wohnorts eine von der Gemeindevertretung
festzusetzende Vergütung gewährt werden.
rt. 52. Als Abgeordneter gewählt ist derjenige, welcher in einem
Wahlkreise mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
auf sich vereinigt, so ist in einer engeren Wahl unter den zwei Kandidaten
zu wählen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so
entscheidet das von dem Wahlkommissär zu ziehende Los darüber, welche
beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind. Nur in dem Falle,
daß nur auf zwei Personen gültige Stimmen gefallen sind, deren jede
die Hälfte der Stimmen erhielt, wird sogleich zur Entscheidung der Wahl
durch das Los geschritten.
Art. 53. Wird eine engere Wahl erforderlich, so hat der Wahl-
kommissär sie unverweilt zu veranlassen.