Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 275 
Der Tag der engeren Wahl ist von dem Wahlkommissär festzusetzen 
und darf nicht früher als acht Tage und nicht später als vierzehn Tage 
nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl gelegt werden. 
In der von dem Wahlkommissär zu veranlassenden Bekanntmachung 
sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und 
es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten 
fallenden Stimmen ungültig sind. 
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach den- 
selben Vorschriften statt wie die erste Wahl. Sie wird auf Grund derselben 
Wählerlisten, die nicht nochmals offenzulegen sind und nicht berichtigt 
werden dürfen, in denselben Abstimmungsbezirken und Wahllokalen 
und bei gleicher Besetzung der Orts-Wahlkommissionen vorgenommen, 
es sei denn, daß eine Ersetzung einzelner Mitglieder der Orts-Wahlkom= 
missionen oder eine Verlegung der Wahllokale geboten ist. 
Veränderungen in der Person der Wahlvorsteher oder ihrer Stell- 
vertreter sowie der Wahllokale sind nach Vorschrift der Artikel 30 Abs. 3 
und 32 Abs. 3 bekanntzumachen, ohne daß hierfür oder für die rücksichtlich 
der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (Art. 32 Abs. 3) 
die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. 
Art. 54. Bei der engeren Wahl gewählt ist derjenige, der die 
meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 
Tritt Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los, welches der 
Wahlkommissär zu ziehen hat. 
Art. 55. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch 
den Wahlkommissär schriftlich zu benachrichtigen und zur Erklärung über 
deren Annahme aufzufordern. 
Annahme unter einer Verwahrung oder einem Vorbehalt, sowie 
das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der 
Benachrichtigung, gilt als Ablehnung. 
Nach Eingang der Erklärung oder nach Ablauf der Frist sendet der 
Wahlkommissär die Wahlakten an das Staatsministerium. 
Abschnitt V. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 56. Jedes gewählte Mitglied einer Kammer kann ohne An- 
gabe von Gründen sowohl die Wahl ablehnen, als auch jederzeit sein 
Mandat niederlegen. ·» 
Die Ablehnung wie die Niederlegung erfolgt durch eine Anzeige bei 
dem Staateministerium oder, wenn die Kammern versammelt sind, 
durch eine Anzeige bei dem Präsidenten der in Betracht kommenden 
nammer. Der Präsident hat dem Staatsministerium alsbald Nachricht 
1 geben. 
Art. 57. Ein Abgeordneter kann nicht gleichzeitig mehrere Wahl- 
kreise vertreten. Hat er gleichwohl die Wahl in mehreren Wahlkreisen 
angenommen, so entscheidet das Staatsministerium durch das Los darüber, 
für welchen Wahlkreis die Annahme Gültigkeit behält. 
18.
	        
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