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einen der nächsten nach Artikel 10 Abs. 1 hierzu befähigten Agnaten für
diesen Landtag vertreten zu lassen.
Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen auch dem Senior
der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach zu.
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Anweisungen handeln
und nie, ebensowenig wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere
Stimmen führen.
Art. 66. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen,
für die Umschläge zu den Stimmzetteln und für die Ermittelung des Wahl-
ergebnisses in den Wahlkreisen werden von der Staatskasse, alle übrigen
Kosten, insbesondere der Aufwand für Aufstellung der örtlichen Wähler-
listen und für Ausrüstung des Wahllokales, werden von den Gemeinden
getragen.
Art. 67. Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 13, 15, 52, 54, 56
Abs. 1, 57 Satz 1, 61, 65 sind als Bestandteil der Verfassungsurkunde
anzusehen.
Art. 68. Dieses Gesetz tritt mit dem Schlusse des gegenwärtigen
Landtags und nur gleichzeitig mit dem Gesetze, die Zusammensetzung
der Zweiten Kammer der Stände, insbesondere die Bildung der Wahl-
kreise betreffend, in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte treten außer Kraft:
1. das Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Kammern der
Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, vom
8. November 1872;
das Gesetz, die Wahlen der Zweiten Kammer der Stände be-
treffend, vom 5. Mai 1875;
das Gesetz, die Anderungen einzelner Bestimmungen des Ge-
setzes vom 8. November 1872 über Zusammensetzung der
beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten
betreffend, vom 6. Juni 1885.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Zweiten Kammer
angehörenden Abgeordneten scheiden zu dem Zeitpunkt aus der Zweiten
Kammer aus, an dem ihr Ausscheiden nach den seitherigen gesetzlichen
Bestimmungen zu erfolgen hat.
Die neu hinzutretenden Abgeordneten der Städte Darmstadt, Mainz,
Gießen, Offenbach und Worms werden bei der im Jahre 1911 statt-
findenden ordentlichen Erneuerung der Zweiten Kammer auf die Dauer
von drei Jahren gewählt, und zwar von den Stimmberechtigten dieser
Städte in der durch Artikel 3 Ziffer 1 festgesetzten Umgrenzung.
Bei den Wahlen in den vorgenannten fünf Städten findet Artikel 19
erstmalig anläßlich der ordentlichen Erneuerung der Zweiten Kammer
im Jahre 1914 Anwendung.
Im Jahre 1911 finden auf die Dauer von sechs Jahren in folgenden
Wahlkreisen Neuwahlen statt:
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