Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

278 Hessen. 
einen der nächsten nach Artikel 10 Abs. 1 hierzu befähigten Agnaten für 
diesen Landtag vertreten zu lassen. 
Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen auch dem Senior 
der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach zu. 
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Anweisungen handeln 
und nie, ebensowenig wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere 
Stimmen führen. 
Art. 66. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen, 
für die Umschläge zu den Stimmzetteln und für die Ermittelung des Wahl- 
ergebnisses in den Wahlkreisen werden von der Staatskasse, alle übrigen 
Kosten, insbesondere der Aufwand für Aufstellung der örtlichen Wähler- 
listen und für Ausrüstung des Wahllokales, werden von den Gemeinden 
getragen. 
Art. 67. Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 13, 15, 52, 54, 56 
Abs. 1, 57 Satz 1, 61, 65 sind als Bestandteil der Verfassungsurkunde 
anzusehen. 
Art. 68. Dieses Gesetz tritt mit dem Schlusse des gegenwärtigen 
Landtags und nur gleichzeitig mit dem Gesetze, die Zusammensetzung 
der Zweiten Kammer der Stände, insbesondere die Bildung der Wahl- 
kreise betreffend, in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte treten außer Kraft: 
1. das Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Kammern der 
Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, vom 
8. November 1872; 
das Gesetz, die Wahlen der Zweiten Kammer der Stände be- 
treffend, vom 5. Mai 1875; 
das Gesetz, die Anderungen einzelner Bestimmungen des Ge- 
setzes vom 8. November 1872 über Zusammensetzung der 
beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten 
betreffend, vom 6. Juni 1885. 
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Zweiten Kammer 
angehörenden Abgeordneten scheiden zu dem Zeitpunkt aus der Zweiten 
Kammer aus, an dem ihr Ausscheiden nach den seitherigen gesetzlichen 
Bestimmungen zu erfolgen hat. 
Die neu hinzutretenden Abgeordneten der Städte Darmstadt, Mainz, 
Gießen, Offenbach und Worms werden bei der im Jahre 1911 statt- 
findenden ordentlichen Erneuerung der Zweiten Kammer auf die Dauer 
von drei Jahren gewählt, und zwar von den Stimmberechtigten dieser 
Städte in der durch Artikel 3 Ziffer 1 festgesetzten Umgrenzung. 
Bei den Wahlen in den vorgenannten fünf Städten findet Artikel 19 
erstmalig anläßlich der ordentlichen Erneuerung der Zweiten Kammer 
im Jahre 1914 Anwendung. 
Im Jahre 1911 finden auf die Dauer von sechs Jahren in folgenden 
Wahlkreisen Neuwahlen statt: 
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