Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 19 
aufgefunden hatte, dem Wahlvorsteher, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legte. 
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 
1. weil der Wähler den Stimmzettel nicht in einem amtlich gestempelten Um- 
EE schlag abgeben wollte, 
5 . . .. . . . Stimmzettel, 
ES#s 2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen ver- 
E#ss sehenen Umschlag abgeben wollte, 
ZJe—a Stimmzettel. 
*2 Auch mußten MWähler von der Stimmgebung zurückgewiesen 
„ werden, weil sie sich trotz erhaltener Aufforderung weigerten, — in den Neben- 
25 raum — an den Nebentisch —") zu treten, um den Stimmzettel in den Um- 
schlag zu stecken. 
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem er neben 
dessen Namen in der dazu bestimmten Spalte der Wählerliste ein Kreuz machte. 
Um 7 Uhr Nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. 
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. 
Die Anzahl der Umschläge betng 
in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein. 
strichen, 
wenn die 
Zahlen nicht 
E stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen 
überein- 
stimmen 
Dieselbe war um – be als die Zahl derjenigen Wähler, 
e 
neben deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. 
Zur Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche sich auch bei wiederholter Zählung 
S. herausstellte, dient folgendes: 
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Umschläge, indem einer der Beisitzer jeden Um- 
schlag einzeln öffnete, den Stimmzettel herausnahm und ihn dem Wahlvorsteher übergab, 
er ihn laut vorlas und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer weiterreichte, der 
die Stimmzettel nebst Umschlägen bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrte. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt, 
in das Protokoll aus, vermerkte dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme und zählte 
die Stimmen laut. In gleicher Weise führte der Beisiztttt:tr 
wird durch= wird burch- 
richen, wenn 
die Zahlen 
Überein- 
stimmen 
  
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von 
dem Wahlvorstand unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde. 
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt: 
1. weil die Stimmzettel nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag übergeben 
worden waren (5 19 Ziffer 1), 
ie Stimmzettel Nr. . . .. . . .. . ... 
weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag 
übergeben worden waren (6 19 Ziffer 1), 
die Stimmzettel r1r. 
& 
3. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren (5 19 Ziffer 2), 
die Stimmzettel r1r. 
4. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren (5 19 Ziffer 3), 
ie Stimmzettel rd0r. 
5. weil die Stimmzettel keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten (5 19 Ziffer 4, 
die Stimmzettel nc0r..... 
6. weil aus den Stimmzetteln die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu 
erkennen war (§5 19 Ziffer 5), 
die Stimmzette .. . . . .. .... 
7. weil die Stimmzettel auf eine nicht wählbare Person lauteten (5 19 Ziffer 6), 
die Stimmzettel r. 
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen. 
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