Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 281 
II. 
Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betreffend, vom 
23. März 19149. 
Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei 
Rhein 2c. 2c. 
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet 
und verordnen hiermit wie folgt: 
I. Zusammentritt, vorläufige und endgültige Bildung der Kammern. 
Art. 1. Die Einberufung der Ständeversammlung erfolgt durch 
landesherrlichen Erlaß und wird im Regierungsblatt verkündigt. Jedes 
Mitglied erhält Nachricht durch ein besonderes Schreiben. 
1. Erste Kammer. 
Art. 2. Der Großherzog ernennt den Ersten Präsidenten der 
Ersten Kammer für die Dauer des Landtags. 
Art. 3. Sobald die Anwesenheit von wenigstens 14 Mitgliedern 
festgestellt ist, versammelt der von dem Großherzoge ernannte landes- 
herrliche Bevollmächtigte die Kammer zwecks vorläufiger Bildung. 
Art. 4. (1) Unter dem Vorsitze ihres Ersten Präsidenten oder im 
Falle seiner Verhinderung unter dem Vorsitze ihres ältesten Mitgliedes 
wählt hierauf die Erste Kammer den Zweiten Präsidenten und sodann 
den Dritten Präsidenten für die Dauer des Landtags. 
(2) Diese Wahlen erfolgen nach unbedingter Stimmenmehrheit. 
Hat sich eine unbedingte Stimmenmehrheit nicht ergeben, so entscheidet 
bei einer weiteren Abstimmung einfache Stimmenmehrheit. 
(3) Die Wahl zweier Schriftführer und alsdann die Wahl des ersten 
und des zweiten Stellvertreters der Schriftführer erfolgt demnächst in 
le einer einzigen Wahlhandlung nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Art. 5. Die Mitglieder der Kammer sitzen nach der Ordnung des 
Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1911, die Landstände betreffend. 
Die Fürstlichen Standesherren sitzen vor den Gräflichen und beide unter 
sich, sowie die Abgeordneten des Adels, ohne Einfluß auf ihren Rang, 
nach dem Lebensalter. Die von dem Großherzog auf Lebenszeit ernannten 
Mitglieder sitzen nach der Zeit ihrer Ernennung. 
2. Zweite Kammer. 
Art. 6. (1) Die Zweite Kammer wird, sobald die Anwesenheit 
von wenigstens 30 Mitgliedern festgestellt ist, durch die von dem Groß- 
verzog ernannte Einweisungskommission vorläufig gebildet. Unter Leitung 
ieser Kommission wird das älteste Mitglied ermittelt, welches vorläufig 
den Vorsitz übernimmt. 
(2) Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen 
auf das nächst älteste Mitglied übertragen werden. 
(3) Der Alerspräsident ernennt zwei Mitglieder zu Schriftführern. 
H□4) Nachdem der Vorstand und die Stellvertreter der Schriftführer 
1) Grohherzoglich Hessisches Regierungsblatt (1914) 55—82.
	        
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