Geschäftsordnung. 281
II.
Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betreffend, vom
23. März 19149.
Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei
Rhein 2c. 2c.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet
und verordnen hiermit wie folgt:
I. Zusammentritt, vorläufige und endgültige Bildung der Kammern.
Art. 1. Die Einberufung der Ständeversammlung erfolgt durch
landesherrlichen Erlaß und wird im Regierungsblatt verkündigt. Jedes
Mitglied erhält Nachricht durch ein besonderes Schreiben.
1. Erste Kammer.
Art. 2. Der Großherzog ernennt den Ersten Präsidenten der
Ersten Kammer für die Dauer des Landtags.
Art. 3. Sobald die Anwesenheit von wenigstens 14 Mitgliedern
festgestellt ist, versammelt der von dem Großherzoge ernannte landes-
herrliche Bevollmächtigte die Kammer zwecks vorläufiger Bildung.
Art. 4. (1) Unter dem Vorsitze ihres Ersten Präsidenten oder im
Falle seiner Verhinderung unter dem Vorsitze ihres ältesten Mitgliedes
wählt hierauf die Erste Kammer den Zweiten Präsidenten und sodann
den Dritten Präsidenten für die Dauer des Landtags.
(2) Diese Wahlen erfolgen nach unbedingter Stimmenmehrheit.
Hat sich eine unbedingte Stimmenmehrheit nicht ergeben, so entscheidet
bei einer weiteren Abstimmung einfache Stimmenmehrheit.
(3) Die Wahl zweier Schriftführer und alsdann die Wahl des ersten
und des zweiten Stellvertreters der Schriftführer erfolgt demnächst in
le einer einzigen Wahlhandlung nach einfacher Stimmenmehrheit.
Art. 5. Die Mitglieder der Kammer sitzen nach der Ordnung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1911, die Landstände betreffend.
Die Fürstlichen Standesherren sitzen vor den Gräflichen und beide unter
sich, sowie die Abgeordneten des Adels, ohne Einfluß auf ihren Rang,
nach dem Lebensalter. Die von dem Großherzog auf Lebenszeit ernannten
Mitglieder sitzen nach der Zeit ihrer Ernennung.
2. Zweite Kammer.
Art. 6. (1) Die Zweite Kammer wird, sobald die Anwesenheit
von wenigstens 30 Mitgliedern festgestellt ist, durch die von dem Groß-
verzog ernannte Einweisungskommission vorläufig gebildet. Unter Leitung
ieser Kommission wird das älteste Mitglied ermittelt, welches vorläufig
den Vorsitz übernimmt.
(2) Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen
auf das nächst älteste Mitglied übertragen werden.
(3) Der Alerspräsident ernennt zwei Mitglieder zu Schriftführern.
H□4) Nachdem der Vorstand und die Stellvertreter der Schriftführer
1) Grohherzoglich Hessisches Regierungsblatt (1914) 55—82.