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gewählt sind, treten der Alterspräsident und die von ihm ernannten Schrift-
führer zurück.
(5) Der Alterspräsident tritt schon vorher zurück, wenn nach Vor-
nahme der Wahl einer der Präsidenten der Gewählte sofort den Vorsitz
übernehmen kann.
Art. 7. (1) Unter dem Vorsitz ihres Alterspräsidenten wählt die
Zweite Kammer den Ersten Präsidenten. Diese Wahl erfolgt nach un-
bedingter Stimmenmehrheit. Hat sich hierbei eine unbedingte Stimmen-
mehrheit nicht ergeben, so sind die drei Mitglieder, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch
bei dieser Wahl keine unbedingte Stimmenmehrheit erreicht, so sind die
beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl
erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Unter den
Mitgliedern, die nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl
zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Bei der
zweiten engeren Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. In gleicher
Weise ist ein Zweiter und sodann ein Dritter Präsident zu wählen.
(2) Die Wahl zweier Schriftführer und alsdann die Wahl des ersten
und des zweiten Stellvertreters der Schriftführer erfolgt demnächst in
je einer einzigen Wahlhandlung nach einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Die drei Präsidenten, die Schriftführer und deren Stellvertreter
werden zu Anfang eines Landtags auf drei Monate, dann für die übrige
Dauer des Landtags gewählt. Können die Wahlen, weil die Kammer
nicht versammelt ist, bei Ablauf der drei Monate nicht erfolgen, so haben
sie bei dem nächsten Zusammentritt der Kammer stattzufinden. Die
erstmaligen Wahlen behalten bis zu diesen zweiten Wahlen ihre
Gültigkeit.
(4) Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Eine Niederlegung des
übernommenen Amtes ist zulässig.
(5) Im Falle der Erledigung des Amtes ist für den Rest der Amts-
dauer ein Nachfolger zu wählen.
Art. 8. Die Sitzplätze der Abgeordneten werden unter die Mit-
glieder der Kammer unter Berücksichtigung der Mitgliedervereinigungen
verteilt. Die Verteilung erfolgt bei Beginn jedes Landtags im Wege
der Verständigung durch die Vertrauensmänner (Art. 36), falls aber eine
solche nicht zu erzielen ist, durch Beschluß der Kammer.
II. Eröffnung des Landtags.
Art. 9. Nach der Bildung beider Kammern wird der Landtag
eröffnet. ·
Art. 10. (1) Die Eröffnung des Landtags erfolgt in einer Ver-
sammlung der Mitglieder der beiden Kammern durch den Großherzog
in. Person oder durch einen von:) Ihm zur Eröffnung bevollmächtigten
inister.
(2) Die neu eintretenden Mitglieder, welche den landständischen Eid
früher noch nicht geleistet haben, leisten bei dieser Eröffnung folgenden Eid:
1) Im Original S. 57 Druckfehler: vom.