Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

282 Hessen. 
gewählt sind, treten der Alterspräsident und die von ihm ernannten Schrift- 
führer zurück. 
(5) Der Alterspräsident tritt schon vorher zurück, wenn nach Vor- 
nahme der Wahl einer der Präsidenten der Gewählte sofort den Vorsitz 
übernehmen kann. 
Art. 7. (1) Unter dem Vorsitz ihres Alterspräsidenten wählt die 
Zweite Kammer den Ersten Präsidenten. Diese Wahl erfolgt nach un- 
bedingter Stimmenmehrheit. Hat sich hierbei eine unbedingte Stimmen- 
mehrheit nicht ergeben, so sind die drei Mitglieder, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch 
bei dieser Wahl keine unbedingte Stimmenmehrheit erreicht, so sind die 
beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl 
erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Unter den 
Mitgliedern, die nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl 
zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Bei der 
zweiten engeren Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. In gleicher 
Weise ist ein Zweiter und sodann ein Dritter Präsident zu wählen. 
(2) Die Wahl zweier Schriftführer und alsdann die Wahl des ersten 
und des zweiten Stellvertreters der Schriftführer erfolgt demnächst in 
je einer einzigen Wahlhandlung nach einfacher Stimmenmehrheit. 
(3) Die drei Präsidenten, die Schriftführer und deren Stellvertreter 
werden zu Anfang eines Landtags auf drei Monate, dann für die übrige 
Dauer des Landtags gewählt. Können die Wahlen, weil die Kammer 
nicht versammelt ist, bei Ablauf der drei Monate nicht erfolgen, so haben 
sie bei dem nächsten Zusammentritt der Kammer stattzufinden. Die 
erstmaligen Wahlen behalten bis zu diesen zweiten Wahlen ihre 
Gültigkeit. 
(4) Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Eine Niederlegung des 
übernommenen Amtes ist zulässig. 
(5) Im Falle der Erledigung des Amtes ist für den Rest der Amts- 
dauer ein Nachfolger zu wählen. 
Art. 8. Die Sitzplätze der Abgeordneten werden unter die Mit- 
glieder der Kammer unter Berücksichtigung der Mitgliedervereinigungen 
verteilt. Die Verteilung erfolgt bei Beginn jedes Landtags im Wege 
der Verständigung durch die Vertrauensmänner (Art. 36), falls aber eine 
solche nicht zu erzielen ist, durch Beschluß der Kammer. 
II. Eröffnung des Landtags. 
Art. 9. Nach der Bildung beider Kammern wird der Landtag 
eröffnet. · 
Art. 10. (1) Die Eröffnung des Landtags erfolgt in einer Ver- 
sammlung der Mitglieder der beiden Kammern durch den Großherzog 
in. Person oder durch einen von:) Ihm zur Eröffnung bevollmächtigten 
inister. 
(2) Die neu eintretenden Mitglieder, welche den landständischen Eid 
früher noch nicht geleistet haben, leisten bei dieser Eröffnung folgenden Eid: 
1) Im Original S. 57 Druckfehler: vom.
	        
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