Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

286 Hessen. 
Art. 23. Beschlußfähig sind die Ausschüsse, sobald mindestens die 
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit finden die 
Bestimmungen in Artikel 77 Absatz 4 Anwendung. Bei Beratung eines 
Gesetzentwurfs findet eine Abstimmung nur über die einzelnen Artikel, 
Paragraphen und Titel, nicht über die ganze Vorlage, statt. 
Art. 24. (1) Jeder Ausschuß hat alle zur Bearbeitung der an ihn 
verwiesenen Gegenstände erforderlichen Aufklärungen und Erläuterungen 
zu sammeln. Es steht ihm frei, sich hierüber mit den betreffenden Ministern 
zu benehmen oder sie einzuladen, persönlich oder durch Bevollmächtigte 
seinen Sitzungen beizuwohnen. (Art. 86.) 
(2) Zur Vorberatung einzelner Arbeiten für die Ausschußberatungen 
kann der Ausschuß aus seiner Mitte einen Unterausschuß einsetzen, sowie 
Ausschußmitglieder mit besonderen Erhebungen beauftragen. 
(3) Jedem Ausschuß der einen Kammer ist es gestattet, sich mit dem 
entsprechenden Ausschuß der anderen Kammer zu benehmen. 
Bei dem Finanzgesetz (Art. 67 der Verfassungsurkunde), sowie 
wenn der Gegenstand zur Beratung beider Kammern durch einen Antrag 
der Staatsregierung gebracht worden ist, ist dieses Benehmen notwendig. 
Art. 25. Trägt ein Ausschuß Bedenken, eine Regierungsvorlage 
unverändert anzunehmen, so sind die betreffenden Minister unter Be- 
nachrichtigung von dem Gegenstande der Beratung zu der Sitzung des 
Ausschusses einzuladen. Das GEleiche gilt, wenn die betreffenden Minister 
ihre Absicht der Ausschußsitzung über einen bestimmten Gegenstand bei- 
zuwohnen zu erkennen gegeben haben. 
Art. 26. Uber die Verhandlungen der Ausschüsse ist ein Protokoll 
aufzunehmen, das die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder und 
der Regierungsvertreter, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, 
sowie die gefaßten Beschlüsse, bei namentlicher Abstimmung unter An- 
gabe des Stimmenverhältnisses, enthält. Es wird vom Präsidenten des 
Ausschusses und dem Schriftführer unterzeichnet. Wenn der Ausschuß 
es beschließt, muß es auch eine gedrängte Darstellung des wesentlichen 
Inhalts der Beratungen geben. In diesem Falle ist es am Schlusse der 
Sitzung zu verlesen und zu genehmigen. 
Art. 27. (1) Der Ausschuß kann jederzeit mit einfacher Stimmen- 
mehrheit die Geheimhaltung seiner Beratungen und Beschlüsse bestimmen 
oder anordnen, daß über einen bestimmten Gegenstand der Ausschuß 
allein einen Bericht an die Presse herausgeben soll. In diesem Berichte 
ist die Nennung von Kammermitgliedern außer bei Anführung der An- 
träge und Abstimmungen zu unterlassen. Der Bericht kann auf die Mit- 
teilung der Anträge und Beschlüsse beschränkt werden. 
(2) Erörterungen im Ausschuß über persönliche Angelegenheiten, 
welche nicht zu einem Beschluß in der Sache geführt haben, dürfen nur 
mit ausdrücklicher Genehmigung des Ausschusses in der Presse veröffent- 
licht werden. 
(3) Diesen Beschränkungen sind auch die in den Ausschußsitzungen 
anwesenden Kammermitglieder, welche dem Ausschuß nicht angehören, 
unterworfen.
	        
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