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Art. 23. Beschlußfähig sind die Ausschüsse, sobald mindestens die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit finden die
Bestimmungen in Artikel 77 Absatz 4 Anwendung. Bei Beratung eines
Gesetzentwurfs findet eine Abstimmung nur über die einzelnen Artikel,
Paragraphen und Titel, nicht über die ganze Vorlage, statt.
Art. 24. (1) Jeder Ausschuß hat alle zur Bearbeitung der an ihn
verwiesenen Gegenstände erforderlichen Aufklärungen und Erläuterungen
zu sammeln. Es steht ihm frei, sich hierüber mit den betreffenden Ministern
zu benehmen oder sie einzuladen, persönlich oder durch Bevollmächtigte
seinen Sitzungen beizuwohnen. (Art. 86.)
(2) Zur Vorberatung einzelner Arbeiten für die Ausschußberatungen
kann der Ausschuß aus seiner Mitte einen Unterausschuß einsetzen, sowie
Ausschußmitglieder mit besonderen Erhebungen beauftragen.
(3) Jedem Ausschuß der einen Kammer ist es gestattet, sich mit dem
entsprechenden Ausschuß der anderen Kammer zu benehmen.
Bei dem Finanzgesetz (Art. 67 der Verfassungsurkunde), sowie
wenn der Gegenstand zur Beratung beider Kammern durch einen Antrag
der Staatsregierung gebracht worden ist, ist dieses Benehmen notwendig.
Art. 25. Trägt ein Ausschuß Bedenken, eine Regierungsvorlage
unverändert anzunehmen, so sind die betreffenden Minister unter Be-
nachrichtigung von dem Gegenstande der Beratung zu der Sitzung des
Ausschusses einzuladen. Das GEleiche gilt, wenn die betreffenden Minister
ihre Absicht der Ausschußsitzung über einen bestimmten Gegenstand bei-
zuwohnen zu erkennen gegeben haben.
Art. 26. Uber die Verhandlungen der Ausschüsse ist ein Protokoll
aufzunehmen, das die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder und
der Regierungsvertreter, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge,
sowie die gefaßten Beschlüsse, bei namentlicher Abstimmung unter An-
gabe des Stimmenverhältnisses, enthält. Es wird vom Präsidenten des
Ausschusses und dem Schriftführer unterzeichnet. Wenn der Ausschuß
es beschließt, muß es auch eine gedrängte Darstellung des wesentlichen
Inhalts der Beratungen geben. In diesem Falle ist es am Schlusse der
Sitzung zu verlesen und zu genehmigen.
Art. 27. (1) Der Ausschuß kann jederzeit mit einfacher Stimmen-
mehrheit die Geheimhaltung seiner Beratungen und Beschlüsse bestimmen
oder anordnen, daß über einen bestimmten Gegenstand der Ausschuß
allein einen Bericht an die Presse herausgeben soll. In diesem Berichte
ist die Nennung von Kammermitgliedern außer bei Anführung der An-
träge und Abstimmungen zu unterlassen. Der Bericht kann auf die Mit-
teilung der Anträge und Beschlüsse beschränkt werden.
(2) Erörterungen im Ausschuß über persönliche Angelegenheiten,
welche nicht zu einem Beschluß in der Sache geführt haben, dürfen nur
mit ausdrücklicher Genehmigung des Ausschusses in der Presse veröffent-
licht werden.
(3) Diesen Beschränkungen sind auch die in den Ausschußsitzungen
anwesenden Kammermitglieder, welche dem Ausschuß nicht angehören,
unterworfen.