Geschäftsordnung. 287
(4) Der von dem Ausschuß herauszugebende Bericht ist am Schlusse
der Sitzung vorzulesen und zu genehmigen.
Art. 28. (1) Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehr-
heit, ob mündlicher oder schriftlicher Bericht erstattet werden soll, bei
Stimmengleichheit ist schriftlicher Bericht zu erstatten.
(2) Der mündliche wie der schriftliche Bericht soll eine zusammen-
fassende Darstellung des Inhalts der Ausschußverhandlungen geben
und die Nennung von Kammermitgliedern, außer bei Anführung der
Anträge und Abstimmungen, vermeiden.
(3) Der von dem Ausschuß genehmigte Bericht wird, wenn er schrift-
lich erstattet werden soll, vom Präsidenten des Ausschusses zum Druck
verfügt.
(4) Besteht im Ausschuß eine Minderheit, welche in der Kammer
einen anderen Antrag als die Mehrheit zu stellen beabsichtigt, so hat sie
das Recht, eine schriftliche Begründung ihres Antrags zu geben, welche
gleichfalls gedruckt wird.
(5) Ist der Berichterstatter verhindert, in der Kammer die Beschlüsse
des Ausschusses zu vertreten, so wählt der Ausschuß einen Stellvertreter.
Ist die Herbeiführung eines solchen Beschlusses nicht mehr möglich, so
kann der Präsident des Ausschusses die Vertretung übernehmen.
Art. 29. Während einer Vertagung der Ständeversammlung bleiben,
wenn und insoweit es von der Regierung verlangt wird, die Ausschüsse
oder einzelne derselben zur Erledigung der ihnen überwiesenen Angelegen-
beiten tätig.
VI. Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder.
Art. 30. Jedes Mitglied erhält eine Ausgabe der gedruckten
Sitzungsprotokolle der beiden Kammern nebst Drucksachen und Beilagen
für diejenige Zeit, während welcher es der Kammer angehört; neu ein-
tretende Mitglieder erhalten außerdem eine Ausgabe der Verfassungs-
urkunde und der landständischen Geschäftsordnung.
Art. 31. (1) Jedes Kammermitglied ist berechtigt, von allen Akten,
welche an die Kammer oder einen Ausschuß derselben gelangen,
sowie von allen in der Registratur der Kammer befindlichen Akten
Einsicht zu nehmen. Die Kammer und deren Ausschüsse, sowie die
Präsidenten und Berichterstatter der Ausschüsse dürfen jedoch dadurch
in ihren Arbeiten nicht aufgehalten werden. Eine Verabfolgung von
Akten an Kammermitglieder darf in der Regel nur zum Gebrauch
innerhalb des Landtagsgebäudes stattfinden. Nur mit Genehmigung
des Präsidenten dürfen Akten aus dem Landtagsgebäude weggegeben
erden.
.(2) Anderen Personen kann nur durch den Präsidenten die Einsicht
in die Akten gestattet werden.
Art. 32. (1) Wenn ein Abgeordneter seine Stelle niederlegen will,
so hat er dies, wenn die Kammern nicht vertagt sind, dem Präsidenten
der in Betracht kommenden Kammer, wenn sie vertagt sind, dem Staats-
ministerium anzuzeigen.