Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 295 
(8) Erheben sich nachträglich Zweifel an dem Vorliegen einer Ord- 
nungsverletzung, so unterwirft der Präsident von Amts wegen oder auf 
Verlangen des Mitglieds, gegen welches die Rüge oder der Ordnungsruf 
gerichtet war, den Fall einer nochmaligen Untersuchung. Erweist sich die 
Annahme einer Ordnungsverletzung als unbegründet, so nimmt der 
Präsident die Rüge oder den Ordnungsruf unter Angabe der Gründe 
in der Sitzung zurück. Die Entscheidung des Präsidenten kann keinesfalls 
angefochten werden. 
Art. 60. (1) Den Redner zu unterbrechen, ist nur dem Präsidenten 
und nur dann gestattet, wenn dies für die Zwecke der Geschäftsleitung 
geboten erscheint. · 
(2) Der Präsident ist berechtigt, ein Mitglied der Kammer, welches 
von dem Gegenstand der Beratung abschweift oder in Wiederholungen 
sich ergeht, aufzufordern, die Abschweifungen und Wiederholungen zu 
unterlassen und, falls es nicht Folge leistet, „zur Sache“ zu rufen. 
(3) Ist ein Mitglied in der nämlichen Rede zweimal zur Sache ge- 
rufen worden und verfehlt es sich in derselben Rede abermals gegen die 
Mahnung des Präsidenten, so kann die Kammer auf die Frage des Präsi- 
denten beschließen, daß dem Redner das Wort für die Dauer der Verhand- 
lung über den vorliegenden Gegenstand (allgemeine Beratung, Abteilung, 
Kapitel, Titel, Artikel, Paragraph) genommen werden solle, wenn er 
zuvor auf diese Folge vom Präsidenten aufmerksam gemacht worden ist. 
Der Beschluß ergeht ohne Beratung. 
Art. 61. Bei andauernder Störung ist der Präsident befugt, die 
Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen. 
frt. 62. (1) Die Kammer kann jederzeit beschließen, eine an- 
gefangene Beratung zu unterbrechen und deren Fortsetzung auf eine 
nächste Sitzung zu vertagen, sowie auch den Gegenstand zur näheren 
Prüfung an den Ausschuß zurückzuverweisen. 
(2) Durch Beschluß der Kammer kann der Schluß der Beratung er- 
folgen, wenn zehn Mitglieder denselben beantragen. Der Antrag auf 
Schluß der Beratung ist nur zulässig, wenn alle Mitgliedervereinigungen 
zum Wort gekommen sind oder keinen Anspruch darauf erheben, das 
Wort zu erhalten; hierbei ist der Berichterstatter nicht mitzuzählen. 
(3) Ist ein Antrag auf Vertagung oder Schluß der Beratung ord- 
nungsgemäß eingebracht, so läßt der Präsident, ehe ein weiterer Redner 
das Wort erhält, über den Antrag ohne Begründung und Beratung 
desselben abstimmen; auf Verlangen gibt er die Namen der noch zum 
Wort gemeldeten Redner vor der Abstimmung bekannt. *- 
((4) Wird der Schluß der Beratung beschlossen, so haben diejenigen 
Mitglieder, welche sich vor Verkündigung des Antrags auf Schluß der 
erratun gemeldet und noch nicht geredet haben, noch das Wort zu 
alten. 
I(5) Eine Wiederholung des Antrags auf Vertagung oder Schluß 
ist im Lauf derselben Beratung nur zulässig, nachdem mindestens ein 
weiterer Redner gehört worden ist. 
Art. 63. (1) Die Vertreter der Regierungen können den Be- 
ratungen der Kammern beiwohnen, sich von anderen Beamten begleiten
	        
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