Geschäftsordnung. 295
(8) Erheben sich nachträglich Zweifel an dem Vorliegen einer Ord-
nungsverletzung, so unterwirft der Präsident von Amts wegen oder auf
Verlangen des Mitglieds, gegen welches die Rüge oder der Ordnungsruf
gerichtet war, den Fall einer nochmaligen Untersuchung. Erweist sich die
Annahme einer Ordnungsverletzung als unbegründet, so nimmt der
Präsident die Rüge oder den Ordnungsruf unter Angabe der Gründe
in der Sitzung zurück. Die Entscheidung des Präsidenten kann keinesfalls
angefochten werden.
Art. 60. (1) Den Redner zu unterbrechen, ist nur dem Präsidenten
und nur dann gestattet, wenn dies für die Zwecke der Geschäftsleitung
geboten erscheint. ·
(2) Der Präsident ist berechtigt, ein Mitglied der Kammer, welches
von dem Gegenstand der Beratung abschweift oder in Wiederholungen
sich ergeht, aufzufordern, die Abschweifungen und Wiederholungen zu
unterlassen und, falls es nicht Folge leistet, „zur Sache“ zu rufen.
(3) Ist ein Mitglied in der nämlichen Rede zweimal zur Sache ge-
rufen worden und verfehlt es sich in derselben Rede abermals gegen die
Mahnung des Präsidenten, so kann die Kammer auf die Frage des Präsi-
denten beschließen, daß dem Redner das Wort für die Dauer der Verhand-
lung über den vorliegenden Gegenstand (allgemeine Beratung, Abteilung,
Kapitel, Titel, Artikel, Paragraph) genommen werden solle, wenn er
zuvor auf diese Folge vom Präsidenten aufmerksam gemacht worden ist.
Der Beschluß ergeht ohne Beratung.
Art. 61. Bei andauernder Störung ist der Präsident befugt, die
Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen.
frt. 62. (1) Die Kammer kann jederzeit beschließen, eine an-
gefangene Beratung zu unterbrechen und deren Fortsetzung auf eine
nächste Sitzung zu vertagen, sowie auch den Gegenstand zur näheren
Prüfung an den Ausschuß zurückzuverweisen.
(2) Durch Beschluß der Kammer kann der Schluß der Beratung er-
folgen, wenn zehn Mitglieder denselben beantragen. Der Antrag auf
Schluß der Beratung ist nur zulässig, wenn alle Mitgliedervereinigungen
zum Wort gekommen sind oder keinen Anspruch darauf erheben, das
Wort zu erhalten; hierbei ist der Berichterstatter nicht mitzuzählen.
(3) Ist ein Antrag auf Vertagung oder Schluß der Beratung ord-
nungsgemäß eingebracht, so läßt der Präsident, ehe ein weiterer Redner
das Wort erhält, über den Antrag ohne Begründung und Beratung
desselben abstimmen; auf Verlangen gibt er die Namen der noch zum
Wort gemeldeten Redner vor der Abstimmung bekannt. *-
((4) Wird der Schluß der Beratung beschlossen, so haben diejenigen
Mitglieder, welche sich vor Verkündigung des Antrags auf Schluß der
erratun gemeldet und noch nicht geredet haben, noch das Wort zu
alten.
I(5) Eine Wiederholung des Antrags auf Vertagung oder Schluß
ist im Lauf derselben Beratung nur zulässig, nachdem mindestens ein
weiterer Redner gehört worden ist.
Art. 63. (1) Die Vertreter der Regierungen können den Be-
ratungen der Kammern beiwohnen, sich von anderen Beamten begleiten