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Für die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen ist die absolute
Stimmenmehrheit der Versammlung erforderlich.
Sobald über die Legitimation von wenigstens der Hälfte der gesetz-
lichen Zahl der Abgeordneten endgültig entschieden ist, erfolgen in der
Regel in der nämlichen Sitzung die Wahlen des Präsidenten und, unter
dessen Vorsitz, des Vizepräsidenten und, im Beginn einer neuen Legis-
laturperiode, der Ausschußdeputirten.
4. Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten findet in
getrennten Wahlgängen, diejenige der drei Ausschußdeputirten ungetrennt
n einem Wahlgange durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehr-
eit statt.
Hat sich bei der Wahl des Präsidenten oder Vizepräsidenten eine
absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen zwei Kandidaten,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl zu
bringen.
Im Falle der Ermangelung absoluter Stimmenmehrheit bei der
Wahl der Ausschußdeputirten werden, je nachdem der Fall hinsichtlich
aller drei oder hinsichtlich zweier oder nur eines zutrifft, diejenigen sechs,
bezw. vier oder zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, auf die engere Wahl gebracht.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand
des Alterspräsidenten, bezw. des Präsidenten zu ziehende Los.
Der Präsident und der Vizepräsident sind als Ausschußdeputirte
wählbar.
Von dem Ergebnisse der Wahlen wird unverweilt dem Staats-
Ministerium durch den Landtagspräsidenten Anzeige gemacht.
Vornahme der Verpflichtung.
§5. Vor der feierlichen Eröffnung des Landtages muß über sämt-
liche Wahlen, so weit die Ergebnisse der Prüfung dies schon jetzt gestatten,
endgültig entschieden werden. Ebenso muß vorher in öffentlicher Sitzung
die Verpflichtung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Aus-
schußdeputirten durch einen landesherrlichen Kommissar, sowie die Ver-
pflichtung der übrigen Abgeordneten, einschließlich derjenigen, deren
Wahl einstweilen beanstandet worden, durch den Präsidenten des Land-
tags auf verfassungsmäßige Weise erfolgen.
Wahlanfechtungen.
5 6. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte
Sitz und Stimme im Landtage und ist zu den im § 3 gedachten Aemtern
wählbar.
Wahlanfechtungen, welche später als acht Tage nach Zusammen-
tritt des Landtags und bei Nachwahlen, die während einer Sitzungs-
periode stattfinden, später als acht Tage nach Feststellung des Wahl-
ergebnisses eingebracht werden, bleiben unberücksichtigt, sofern nicht etwa
der Landtag mit einer Majorität von zwei Dritteilen der gesetzlichen
Zahl der Abgeordneten ein Eingehen auf dieselben beschließt.
Wenn die Wahl eines Abgeordneten durch Beschluß des Landtags