Geschäftsordnung. 309
für ungültig erklärt worden, so ist davon dem Staats-Ministerium sofort
Anzeige zu machen, um schleunigst die erforderliche anderweite Wahl
zu veranlassen.
Ausschluß von der Abstimmung über die eigene Wahl.
8 7. Die Abgeordneten dürfen hinsichtlich ihrer eigenen Wahl alle
ihnen nötig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der Ab-
stimmung darüber Teil nehmen.
Keine sonstigen Verhandlungen vor Eröffnung des
Landtags.
§ 8. Andere Geschäfte außer den vorstehend genannten und der
etwa erforderlichen Wahl des Landsyndicus (5 10) unterbleiben bis nach
der feierlichen Eröffnung des Landtags.
II. Präsidium.
Wirkungzkreis des Präsidiums.
§ 9. Dem Präsidenten liegt unter Beachtung der Geschäftsordnung
die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Ordnung und die
Vertretung des Landtags nach außen ob.
An ihn werden sämtliche für den Landtag bestimmte Mitteilungen
gerichtet, die er in der nächsten Sitzung nach erfolgtem Eingange, oder
wenn solche während der Sitzung eingehen, womöglich in dieser nämlichen
Sitzung, der Versammlung zur Kenntnis zu bringen hat.
Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und stellt im Ein-
vernehmen mit dem Landtage am Schlusse einer jeden die Zeit und
Tagesordnung für die nächste fest. Ihm liegt die Mitteilung der Tages-
ordnung, sowie der sonstigen dem Staats-Ministerium zur Kenntnis zu
bringenden Gegenstände an dieses ob.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in Behinderungsfällen.
III. Landsyndicus.
Wahl des Landsyndicus.
§5l 10. Die Wahl des Landsyndicus erfolgt in der im § 4 für die
dort gedachten Wahlen vorgeschriebenen Weise.
Das Amt des Landsyndicus übernimmt bis zur Wahl eines solchen
vorläufig ein von der Landtagsversammlung zu erwählendes Mitglied
derselben. In gleicher Weise wird bei etwaigen späteren vorübergehenden
Verhinderungen des Landsyndicus verfahren.
Protokollführung.
5 11. Der Landsoyndicus führt in den Plenarsitzungen und auf
besonderes Erfordern, wenn dies unter Rücksprache mit dem Präsidium
thunlich ist, auch in einzelnen Ausschußsitzungen das Protokoll.
Im Protokoll müssen in wörtlicher Ausführung alle Anträge mit
den Namen der Antragsteller, sowie alle gefaßten Beschlüsse, ferner die
amtlichen Anzeigen des Präsidenten, die sonstigen Vorkommnisse und
die wesentlichen Gesichtspunkte der Debatte enthalten sein.