Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 309 
für ungültig erklärt worden, so ist davon dem Staats-Ministerium sofort 
Anzeige zu machen, um schleunigst die erforderliche anderweite Wahl 
zu veranlassen. 
Ausschluß von der Abstimmung über die eigene Wahl. 
8 7. Die Abgeordneten dürfen hinsichtlich ihrer eigenen Wahl alle 
ihnen nötig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der Ab- 
stimmung darüber Teil nehmen. 
Keine sonstigen Verhandlungen vor Eröffnung des 
Landtags. 
§ 8. Andere Geschäfte außer den vorstehend genannten und der 
etwa erforderlichen Wahl des Landsyndicus (5 10) unterbleiben bis nach 
der feierlichen Eröffnung des Landtags. 
II. Präsidium. 
Wirkungzkreis des Präsidiums. 
§ 9. Dem Präsidenten liegt unter Beachtung der Geschäftsordnung 
die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Ordnung und die 
Vertretung des Landtags nach außen ob. 
An ihn werden sämtliche für den Landtag bestimmte Mitteilungen 
gerichtet, die er in der nächsten Sitzung nach erfolgtem Eingange, oder 
wenn solche während der Sitzung eingehen, womöglich in dieser nämlichen 
Sitzung, der Versammlung zur Kenntnis zu bringen hat. 
Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und stellt im Ein- 
vernehmen mit dem Landtage am Schlusse einer jeden die Zeit und 
Tagesordnung für die nächste fest. Ihm liegt die Mitteilung der Tages- 
ordnung, sowie der sonstigen dem Staats-Ministerium zur Kenntnis zu 
bringenden Gegenstände an dieses ob. 
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in Behinderungsfällen. 
III. Landsyndicus. 
Wahl des Landsyndicus. 
§5l 10. Die Wahl des Landsyndicus erfolgt in der im § 4 für die 
dort gedachten Wahlen vorgeschriebenen Weise. 
Das Amt des Landsyndicus übernimmt bis zur Wahl eines solchen 
vorläufig ein von der Landtagsversammlung zu erwählendes Mitglied 
derselben. In gleicher Weise wird bei etwaigen späteren vorübergehenden 
Verhinderungen des Landsyndicus verfahren. 
Protokollführung. 
5 11. Der Landsoyndicus führt in den Plenarsitzungen und auf 
besonderes Erfordern, wenn dies unter Rücksprache mit dem Präsidium 
thunlich ist, auch in einzelnen Ausschußsitzungen das Protokoll. 
Im Protokoll müssen in wörtlicher Ausführung alle Anträge mit 
den Namen der Antragsteller, sowie alle gefaßten Beschlüsse, ferner die 
amtlichen Anzeigen des Präsidenten, die sonstigen Vorkommnisse und 
die wesentlichen Gesichtspunkte der Debatte enthalten sein.
	        
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