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Möglichst schnell herzustellende Druckabzüge des Protokolls werden
zwei Tage lang im Landtage ausgelegt. Berichtigungen sind während
dieser Frist beim Landsyndicus zu beantragen, der diese, wenn er sie
für zweifellos zutreffend erachtet, selbständig, andernfalls nach eingeholter
Entscheidung des Präsidenten vollziehen kann. In zweifelhaften Fällen
entscheidet der Landtag. Hierauf wird das Protokoll vom Präsidenten
genehmigt und von ihm und dem Landsyndicus unterzeichnet.
Sonstige Obliegenheiten des Landsyndicus.
§5 12. Dem Landsyndicus liegt nach Anleitung des Präsidiums die
Registrirung und Aufbewahrung sämtlicher Landtags-Akten ob; er hat
die einlaufenden Schriftstücke in ein Produktenbuch einzutragen, das
Archiv zu beaufsichtigen und diejenigen Anordnungen auszuführen, die
etwa hinsichtlich des Drucks von Schriftstücken, ihrer Verteilung, Ver-
sendung, u. s. w. getroffen werden; er sorgt für die Anschaffung der
nötigen Utensilien, schließt die darauf bezüglichen Verträge ab und
besorgt die Anweisung und Auszahlung der Diäten für den Landtag und
dessen Dienstpersonal; er hat sich der Konzeption und Ausfertigung
aller ihm vom Präsidium übertragenen, den Wirkungskreis des Land-
tags betreffenden schriftlichen Arbeiten, insbesondere der Abfassung der
Erklärungen des Landtags auf die landesherrlichen Propositionen zu
unterziehen.
Hinsichtlich des dem Landsyndicus zu gewährenden jährlichen Gehalts
sind mit Zustimmung des Staats-Ministeriums in der festzustellenden
Dienstinstruktion die näheren Bestimmungen zu treffen. Bezüglich des
Umfangs der Amtsthätigkeit des Landsyndicus bleiben weitere Beschlüsse
dem Landtage vorbehalten.
IV. Plenarsitzungen des Landtages.
A. Allgemeine Ordnungsbestimmungen.
Urlaub der Mitglieder.
5 113. Jedes Mitglied des Landtags ist zum pünktlichen Erscheinen
in den Sitzungen verbunden.
Urlaubsbewilligungen aus begründeten Ursachen werden für die
Zeit von längstens drei Tagen vom Präsidium, für einen längeren Zeit-
raum durch Beschluß des Landtags erteilt. Von allen Urlaubsgesuchen
ist in der nächsten Sitzung des Landtags Mitteilung zu machen.
Für die Tage der Abwesenheit fallen die verfassungsmäßigen Diäten
weg, ausgenommen in Krantkheitsfällen solcher Mitglieder, die nicht in
Detmold ihren Wohnsitz haben, wenn sie durch Krankheit in Detmold
zurückgehalten werden.
Maßregeln gegen Ordnungsstörungen.
8 14. Behufs Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen
des Landtags liegt es dem Präsidenten ob, Abschweifungen der Redner
von dem zur Verhandlung stehenden Gegenstande zurückzuweisen.
Verletzungen des Anstands, Persönlichkeiten und Beleidigungen