Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

310 Lippe. 
Möglichst schnell herzustellende Druckabzüge des Protokolls werden 
zwei Tage lang im Landtage ausgelegt. Berichtigungen sind während 
dieser Frist beim Landsyndicus zu beantragen, der diese, wenn er sie 
für zweifellos zutreffend erachtet, selbständig, andernfalls nach eingeholter 
Entscheidung des Präsidenten vollziehen kann. In zweifelhaften Fällen 
entscheidet der Landtag. Hierauf wird das Protokoll vom Präsidenten 
genehmigt und von ihm und dem Landsyndicus unterzeichnet. 
Sonstige Obliegenheiten des Landsyndicus. 
§5 12. Dem Landsyndicus liegt nach Anleitung des Präsidiums die 
Registrirung und Aufbewahrung sämtlicher Landtags-Akten ob; er hat 
die einlaufenden Schriftstücke in ein Produktenbuch einzutragen, das 
Archiv zu beaufsichtigen und diejenigen Anordnungen auszuführen, die 
etwa hinsichtlich des Drucks von Schriftstücken, ihrer Verteilung, Ver- 
sendung, u. s. w. getroffen werden; er sorgt für die Anschaffung der 
nötigen Utensilien, schließt die darauf bezüglichen Verträge ab und 
besorgt die Anweisung und Auszahlung der Diäten für den Landtag und 
dessen Dienstpersonal; er hat sich der Konzeption und Ausfertigung 
aller ihm vom Präsidium übertragenen, den Wirkungskreis des Land- 
tags betreffenden schriftlichen Arbeiten, insbesondere der Abfassung der 
Erklärungen des Landtags auf die landesherrlichen Propositionen zu 
unterziehen. 
Hinsichtlich des dem Landsyndicus zu gewährenden jährlichen Gehalts 
sind mit Zustimmung des Staats-Ministeriums in der festzustellenden 
Dienstinstruktion die näheren Bestimmungen zu treffen. Bezüglich des 
Umfangs der Amtsthätigkeit des Landsyndicus bleiben weitere Beschlüsse 
dem Landtage vorbehalten. 
IV. Plenarsitzungen des Landtages. 
A. Allgemeine Ordnungsbestimmungen. 
Urlaub der Mitglieder. 
5 113. Jedes Mitglied des Landtags ist zum pünktlichen Erscheinen 
in den Sitzungen verbunden. 
Urlaubsbewilligungen aus begründeten Ursachen werden für die 
Zeit von längstens drei Tagen vom Präsidium, für einen längeren Zeit- 
raum durch Beschluß des Landtags erteilt. Von allen Urlaubsgesuchen 
ist in der nächsten Sitzung des Landtags Mitteilung zu machen. 
Für die Tage der Abwesenheit fallen die verfassungsmäßigen Diäten 
weg, ausgenommen in Krantkheitsfällen solcher Mitglieder, die nicht in 
Detmold ihren Wohnsitz haben, wenn sie durch Krankheit in Detmold 
zurückgehalten werden. 
Maßregeln gegen Ordnungsstörungen. 
8 14. Behufs Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen 
des Landtags liegt es dem Präsidenten ob, Abschweifungen der Redner 
von dem zur Verhandlung stehenden Gegenstande zurückzuweisen. 
Verletzungen des Anstands, Persönlichkeiten und Beleidigungen
	        
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