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Modus der Abstimmung.
8 34. Die Abstimmung geschieht, sofern nicht durch Gesetze oder
durch diese Geschäftsordnung abweichende Vorschriften gegeben sind,
nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden durch Aufstehen oder
Sitzenbleiben.
Ist das Ergebnis nach der Ansicht des Präsidenten zweifelhaft, so
wird die Gegenprobe gemacht.
— Sogleich nach der Abstimmung wird das Ergebnis derselben ver—
ündet.
Namentliche Abstimmung.
8 35. Vor dem Beginn der Abstimmung kann, unter genauer
Bezeichnung der betreffenden Frage, auf namentliche Abstimmung
angetragen werden. Der Antrag muß von wenigstens vier andern Mit-
gliedern unterstützt werden und gilt in diesem Falle als angenommen.
Das Ergebnis wird mit Bezeichnung der Namen im Protokoll auf-
genommen.
Stimmengleichheit.
36. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung über
die betreffende Frage in der nächsten Sitzung wiederholt. Stellt sich
auch dann wieder Stimmengleichheit heraus, so gilt die Frage als
verneint.
Separatvota.
§5 37. Bei allen nicht durch Namensaufruf erfolgten Abstimmungen
hat jedes Mitglied des Landtags das Recht, seine von dem Beschlusse
der Mehrheit abweichende Abstimmung schriftlich kurz motivirt dem
Präsidium spätestens in der nächsten Sitzung zu übergeben und zum
Vortrage zu bringen. Dieses Schriftstück wird dem Protokolle beigefügt.
V. Ausschüsse.
Arten der Ausschüsse; Wahl der Mitglieder.
5 38. Zur Vorprüfung der Staatshaushaltsvorlagen wird am
Beginn der Sitzungsperiode ein Ausschuß (Finanz-Ausschuß) nieder-
gesetzt, der aus sieben Mitgliedern besteht. Zu diesem Ausschuß
gehören stets die drei Ausschußdeputirten.
Ferner ist für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche die
eingehenden Petitionen, die Geschäftsordnung und Fragen rechtlicher
Natur betreffen, ein aus sieben Mitgliedern bestehender Ausschuß zu
erwählen.
Außerdem kann für einzelne Gegenstände die Bildung besonderer
Ausschüsse beschlossen werden, deren Mitgliederzahl für jeden besonderen
Fall festgesetzt wird.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt, wenn die Versammlung sich nicht
mündlich darüber einigt, durch Stimmzettel in Einem Wahlakte mit
relativer Stimmenmehrheit.
Die Wahl in einen Ausschuß kann nur dann abgelehnt werden,
wenn der Gewählte bereits Mitglied zweier Ausschüsse ist.